SteuerGenau
Modul 4: Mutterschaftsgeld, Mutterschutz und die Anrechnung

Modul 4 · Lektion 1 von 3

Die Schutzfristen vor und nach der Geburt

4 Minuten Lesezeit·Lektion 10 von 18 im Kurs

Nach § 3 MuSchG beginnt die Schutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist danach auf zwölf Wochen. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Wie lange dauern die Schutzfristen?

Die Schutzfristen stehen in § 3 MuSchG. Vor der Entbindung darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie nur beschäftigen, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären, und diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

ZeitraumDauerBeschäftigung
Vor der Entbindungsechs Wochennur auf ausdrücklichen Wunsch, jederzeit widerruflich
Nach der Entbindungacht Wochenabsolutes Beschäftigungsverbot
Nach Früh- oder Mehrlingsgeburtzwölf Wochenabsolutes Beschäftigungsverbot

Was ist der Unterschied zur Elternzeit?

Mutterschutz und Elternzeit sind zwei verschiedene Rechtsinstitute. Der Mutterschutz gilt kraft Gesetzes, betrifft nur die Mutter und muss nicht beantragt werden. Die Elternzeit nach dem BEEG müssen Sie dagegen aktiv anmelden, sie steht beiden Eltern offen und schließt sich an die Schutzfrist an.

Für das Elterngeld ist die Abgrenzung wichtig, weil die Monate der Schutzfrist bei der Berechnung eine Sonderrolle spielen. Dazu die beiden folgenden Lektionen. Eine erste Einordnung Ihres Falls liefert der Elterngeld-Rechner.

Das Wichtigste

  • Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen, danach acht Wochen
  • Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist danach auf zwölf Wochen
  • Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot
  • Mutterschutz gilt automatisch, Elternzeit muss angemeldet werden

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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