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Modul 6: Elternzeit planen: Anmeldefristen, Teilzeit, Rückkehr

Modul 6 · Lektion 1 von 3

Elternzeit anmelden: Fristen und Form

5 Minuten Lesezeit·Lektion 16 von 18 im Kurs

Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes müssen Sie nach § 16 Absatz 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangen. Für Zeiträume zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Eine E-Mail genügt der Schriftform nicht.

Welche Frist und welche Form gelten?

§ 16 Absatz 1 BEEG verlangt ein schriftliches Verlangen mit eigenhändiger Unterschrift. Ein Scan, eine E-Mail oder eine Nachricht im Personalportal genügen dieser Form nicht. Übergeben Sie das Original und lassen Sie sich den Empfang bestätigen.

Zeitraum der ElternzeitAnmeldefrist vor BeginnForm
bis zum dritten Geburtstag des Kindessieben Wochenschriftlich mit Unterschrift
zwischen drittem und achtem Geburtstag13 Wochenschriftlich mit Unterschrift

Mit der Anmeldung legen Sie sich verbindlich fest, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Sie Elternzeit nehmen. Eine spätere Änderung braucht grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers.

Ab wann greift der Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt nicht erst mit der Elternzeit, sondern bereits mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt eine Vorlaufzeit von 14 Wochen.

Daraus folgt ein praktischer Punkt: Eine sehr frühe Anmeldung zieht den Kündigungsschutz nicht beliebig weit vor. Der Anspruch auf Elternzeit selbst besteht nach § 15 Absatz 1 BEEG bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, ein Teil davon lässt sich auf die Zeit bis zum achten Geburtstag übertragen.

Stimmen Sie die Anmeldung mit Ihrer Elterngeldplanung ab, denn Elternzeit und Elterngeldbezug müssen sich nicht decken. Die Monate spielen Sie im Elterngeld-Rechner durch, die Wirkung auf Ihr laufendes Netto zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Das Wichtigste

  • Anmeldefrist sieben Wochen, für spätere Zeiträume 13 Wochen
  • Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, eine E-Mail reicht nicht
  • Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn
  • Die Festlegung ist verbindlich, eine Änderung braucht meist Zustimmung

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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