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Modul 5: Progressionsvorbehalt: warum Elterngeld die Steuer erhöht

Modul 5 · Lektion 3 von 3

Zusammen oder einzeln veranlagen im Elterngeldjahr

5 Minuten Lesezeit·Lektion 15 von 18 im Kurs

Bei Zusammenveranlagung trifft der erhöhte Steuersatz auch das Einkommen des Partners. Trotzdem bleibt sie meist günstiger, weil der Splittingvorteil von bis zu 19.471 Euro im Jahr schwerer wiegt. Verlässlich ist nur die Vergleichsrechnung, und die Wahl treffen Sie jedes Jahr neu.

Warum die Frage im Elterngeldjahr überhaupt auftaucht

Bei der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG werden beide Einkommen zu einer Bemessungsgrundlage zusammengefasst. Der über den Progressionsvorbehalt erhöhte Steuersatz trifft dann auch den Arbeitslohn des Partners, der selbst kein Elterngeld bezogen hat.

Dem steht der Splittingvorteil gegenüber, und der ist im Elterngeldjahr besonders groß: Ein Partner verdient wenig oder nichts, der andere voll. Genau diese Konstellation maximiert den Vorteil des Splittingtarifs.

GrößeZusammenveranlagungEinzelveranlagung
Splittingtarifja, bis zu 19.471 € Vorteilnein, Grundtarif
Grundfreibetrag24.696 € gemeinsam12.348 € je Person
Progressionsvorbehaltwirkt auch auf das Partnereinkommenwirkt nur beim Bezieher
Sparer-Pauschbetrag2.000 € gemeinsam nutzbar1.000 € je Person

Wie entscheiden Sie richtig?

Durch Rechnen, nicht durch Faustregeln. In der überwiegenden Zahl der Fälle gewinnt die Zusammenveranlagung deutlich, weil der Splittingvorteil den Progressionsnachteil übersteigt. Eng wird es vor allem dann, wenn beide Partner ähnlich viel verdienen und der Splittingvorteil ohnehin klein ist.

Die Wahl ist jedes Jahr neu möglich und lässt sich bis zur Bestandskraft des Bescheids ändern. Rechnen Sie beide Varianten im Einkommensteuer-Rechner durch und prüfen Sie parallel im Steuerklassen-Rechner, ob die Klassenkombination nach der Elternzeit noch passt.

Das Wichtigste

  • Der Progressionsvorbehalt trifft bei Zusammenveranlagung auch das Partnereinkommen
  • Der Splittingvorteil von bis zu 19.471 Euro überwiegt in den meisten Fällen
  • Der gemeinsame Grundfreibetrag beträgt 2026 24.696 Euro
  • Die Veranlagungsart wählen Sie jedes Jahr neu in der Steuererklärung

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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