SteuerGenau
Modul 1: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im Vergleich

Modul 1 · Lektion 1 von 3

Wer Anspruch auf Elterngeld hat

4 Minuten Lesezeit·Lektion 1 von 18 im Kurs

Elterngeld bekommt, wer vier Voraussetzungen erfüllt: Wohnsitz in Deutschland, das Kind lebt im eigenen Haushalt, Sie betreuen es selbst und Sie arbeiten während des Bezugs höchstens in dem vom Gesetz erlaubten Umfang. Oberhalb einer im Gesetz festgelegten Einkommensgrenze entfällt der Anspruch nach § 1 BEEG.

Welche vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Anspruch steht in § 1 BEEG und ist an vier Bedingungen geknüpft, die gleichzeitig vorliegen müssen. Sie gelten für Mütter und Väter gleichermaßen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.

VoraussetzungWas das konkret heißt
WohnsitzWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
HaushaltDas Kind lebt mit Ihnen in einem Haushalt
BetreuungSie betreuen und erziehen das Kind selbst
ErwerbstätigkeitSie arbeiten während des Bezugs höchstens im gesetzlich erlaubten Umfang

Wichtig ist der letzte Punkt: Erwerbstätigkeit ist nicht verboten, sondern nur begrenzt. Der zulässige Stundenumfang ergibt sich aus § 1 Absatz 6 BEEG und wird im Durchschnitt der Woche gemessen, nicht taggenau.

Ab welchem Einkommen entfällt der Anspruch?

Oberhalb einer Einkommensgrenze besteht kein Anspruch mehr. Die Grenze steht in § 1 Absatz 8 BEEG, wird am zu versteuernden Einkommen des Vorjahres gemessen und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach abgesenkt. Prüfen Sie den aktuellen Wert deshalb immer im Gesetzestext und nicht in älteren Ratgebern.

Nicht verwechseln: Diese Grenze entscheidet nur über das Ob des Anspruchs. Wie hoch das Elterngeld dann ausfällt, richtet sich allein nach Ihrem Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum. Eine erste Einordnung liefert der Elterngeld-Rechner, Ihr aktuelles Netto der Brutto-Netto-Rechner.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

Kostenlos · Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht

Ihr voraussichtliches Basiselterngeld

ca. 1.560 € / Monat

Vereinfachte Berechnung mit einer Ersatzrate von 65 % auf die Netto-Differenz. Massgeblich ist das Elterngeld-Netto, das die Elterngeldstelle ermittelt.

Netto vor der Geburt2.400 €
Teilzeit-Netto während des Bezugs0 €
Ersatzrate65 %
Basis-Elterngeld (min. 300, max. 1.800 EUR)1.560 €
Geschwisterbonus0 €
Mehrlingszuschlag0 €
Elterngeld pro Monat1.560 €
VarianteMonatsbetragBezugsdauerGesamtsumme
Basiselterngeld1.560 €12 Monate (14 mit Partnermonaten)18.720 €
ElterngeldPlus780 €24 Monate (28 mit Partnermonaten)18.720 €

ElterngeldPlus: halber Monatsbetrag, doppelte Bezugsdauer. Beide Varianten lassen sich kombinieren, zum Beispiel erst Basiselterngeld, dann ElterngeldPlus.

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Mit Partnermonaten sichern Sie sich 2 Monate extra

Beziehen beide Elternteile Elterngeld und reduziert ein Elternteil mindestens 2 Monate lang sein Einkommen, verlängert sich der Anspruch von 12 auf 14 Monate Basiselterngeld. Das wären bei Ihnen bis zu 3.120 € zusätzlich.

2

Teilzeit bis 32 Stunden pro Woche ist erlaubt

Sie dürfen während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Das Teilzeit-Netto wird dann aber angerechnet und senkt das Elterngeld. Tragen Sie oben ein geplantes Teilzeit-Einkommen ein, um den Effekt zu sehen.

3

Steuerklassen-Tipp: Vor der Geburt wechseln kann hunderte Euro bringen

Das Elterngeld bemisst sich am Netto der 12 Monate vor der Geburt. Wechselt der Elternteil, der Elterngeld bezieht, rechtzeitig in Steuerklasse III, steigt das Bemessungs-Netto und damit das Elterngeld. Der Wechsel muss spätestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragt sein.

Das Wichtigste

  • Die vier Voraussetzungen des § 1 BEEG müssen gleichzeitig vorliegen
  • Erwerbstätigkeit während des Bezugs ist erlaubt, aber im Umfang begrenzt
  • Oberhalb der Einkommensgrenze des § 1 Absatz 8 BEEG entfällt der Anspruch ganz
  • Der Familienstand spielt für den Anspruch keine Rolle

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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