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Modul 2: Wie das Elterngeld berechnet wird: das Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum

Modul 2 · Lektion 3 von 3

Warum Weihnachtsgeld und Boni nicht mitzählen

5 Minuten Lesezeit·Lektion 6 von 18 im Kurs

Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni bleiben nach § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG außer Betracht. Maßgeblich ist allein das laufende Arbeitsentgelt der zwölf Monate. Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber die Zahlung in der Lohnabrechnung behandelt hat. Ein monatlich ausgezahltes Weihnachtsgeld zählt mit, dieselbe Summe im November nicht.

Welche Zahlungen fallen heraus?

Nach § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG werden Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Das trifft typischerweise Einmalzahlungen. Für viele Beschäftigte ist das der größte Unterschied zwischen dem gefühlten und dem tatsächlichen Elterngeld.

ZahlungZählt für das Elterngeld?
Monatliches Grundgehaltja, laufender Arbeitslohn
Monatliche Zulagen und Schichtzuschlägeja, wenn laufend gezahlt
Weihnachts- und Urlaubsgeld als Einmalzahlungnein, sonstiger Bezug
Jahresbonus, Tantieme, Prämienein, sonstiger Bezug
Steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeitnein, da steuerfrei

Maßgeblich ist die Behandlung in der Lohnabrechnung, nicht der Name der Zahlung. Ein monatlich in zwölf Teilen ausgezahltes Weihnachtsgeld ist laufender Arbeitslohn und zählt mit, dieselbe Summe im November zählt nicht.

Was gilt bei Selbstständigkeit und Mischeinkünften?

Bei Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft tritt nach § 2b Absatz 2 BEEG der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum an die Stelle der zwölf Monate. Grundlage ist dann der Steuerbescheid, nicht die Gehaltsabrechnung.

Wer beides hat, also Angestelltengehalt und Gewinneinkünfte, wird insgesamt nach dem Veranlagungszeitraum bemessen. Schon geringe Nebeneinkünfte können den maßgeblichen Zeitraum also um Monate verschieben. Die Wirkung auf Ihre Steuerlast prüfen Sie im Einkommensteuer-Rechner, die Leistungshöhe im Elterngeld-Rechner.

Das Wichtigste

  • Sonstige Bezüge wie Boni und Weihnachtsgeld bleiben außer Betracht
  • Entscheidend ist die Behandlung in der Lohnabrechnung, nicht die Bezeichnung
  • Steuerfreie Zuschläge erhöhen das Elterngeld nicht
  • Bei Gewinneinkünften gilt der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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