SteuerGenau
Modul 5: Kurzfristige Beschäftigung und Saisonarbeit

Modul 5 · Lektion 2 von 3

Saisonarbeit richtig versteuern

4 Minuten Lesezeit·Lektion 14 von 18 im Kurs

Bei kurzfristiger Beschäftigung gibt es zwei Wege: die Abrechnung nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen oder die Pauschalierung durch den Arbeitgeber nach § 40a Absatz 1 EStG unter engen Voraussetzungen. Der individuelle Weg ist für Sie oft günstiger, weil der Grundfreibetrag von 12.348 Euro wirkt.

Die beiden Abrechnungswege

Anders als in der Sozialversicherung gibt es steuerlich keine generelle Freistellung. § 40a Absatz 1 EStG lässt eine Pauschalierung für kurzfristig Beschäftigte zu, knüpft sie aber an Voraussetzungen zu Dauer und Arbeitslohn. Sind diese nicht erfüllt, wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet.

Die Wahl trifft der Arbeitgeber, nicht Sie. Er trägt die pauschale Steuer und kann sie arbeitsvertraglich auf Sie abwälzen.

Welcher Weg für Sie besser ist

WegWer entscheidetIhre SteuererklärungErstattungschance
Pauschalierung nach § 40a EStGArbeitgeberLohn bleibt außen vorkeine
Individuelle Lohnsteuermerkmale, Klasse IArbeitgeberLohn wird erfassthoch bei niedrigem Jahreseinkommen
Individuelle Lohnsteuermerkmale, Klasse VIArbeitgeberLohn wird erfasst, Pflichtveranlagungsehr hoch

Wenn Ihr Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, ist die individuelle Abrechnung klar im Vorteil: Die einbehaltene Lohnsteuer kommt vollständig zurück. Bei der Pauschalierung ist die Steuer dagegen abgegolten.

Was Sie aufbewahren sollten

Heben Sie Lohnabrechnungen und die Lohnsteuerbescheinigung jedes Einsatzes auf. Bei mehreren Saisonjobs im Jahr addieren sich die einbehaltenen Beträge, und erst die Veranlagung führt sie zusammen.

Ihre Erstattung schätzen Sie im Lohnsteuer-Erstattungs-Check, die Jahressteuer im Einkommensteuer-Rechner und das monatliche Netto im Brutto-Netto-Rechner.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

Kostenlos · Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht

Mögliche Erstattung

ca. 665 €

Sie haben voraussichtlich mehr Lohnsteuer gezahlt als nötig. Mit Werbungskosten, Fahrtkosten und Sonderausgaben wird die Erstattung meist noch höher. Eine Steuererklärung lohnt sich.

Geschätzte Jahres-Lohnsteuer6.835 €
Tatsächlich gezahlt7.500 €
Differenz665 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Das Wichtigste

  • Die Pauschalierung nach § 40a EStG ist an Voraussetzungen zu Dauer und Lohn geknüpft
  • Über den Abrechnungsweg entscheidet der Arbeitgeber
  • Bei individueller Abrechnung und niedrigem Jahreseinkommen kommt die Lohnsteuer zurück

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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