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Modul 4: Werkstudenten und das Werkstudentenprivileg

Modul 4 · Lektion 1 von 3

Das Werkstudentenprivileg: wann Studierende Beiträge sparen

5 Minuten Lesezeit·Lektion 10 von 18 im Kurs

Wer ordentlich studiert und daneben arbeitet, ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach § 27 SGB III in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Nur die Rentenversicherung bleibt, dort tragen Sie den Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent.

Die Voraussetzung: das Studium bleibt die Hauptsache

§ 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V befreit ordentlich Studierende von der Krankenversicherungspflicht in der Beschäftigung. Entscheidend ist, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gelten. Die dafür maßgebliche Wochenstundengrenze in der Vorlesungszeit ergibt sich aus der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger, nicht aus einem festen Betrag im Gesetzestext.

In der vorlesungsfreien Zeit sowie bei Arbeit ausschließlich abends, nachts oder am Wochenende gelten Ausnahmen. Auch die Gesamtdauer solcher Phasen im Jahr wird geprüft.

Welche Beiträge bleiben?

VersicherungszweigWerkstudentRegulärer Arbeitnehmer
Krankenversicherungbeitragsfrei7,3 % plus halber Zusatzbeitrag
Pflegeversicherungbeitragsfrei1,8 %, in Sachsen 2,3 %
Arbeitslosenversicherungbeitragsfrei1,3 %
Rentenversicherung9,3 %9,3 %

Das Privileg gilt nicht für Rentenversicherungsbeiträge. Liegt der Verdienst unter der Minijob-Grenze, greifen stattdessen die Minijob-Regeln aus Modul 1, einschließlich der Befreiungsmöglichkeit.

Für wen das Privileg nicht gilt

Nicht erfasst sind Studierende im dualen Studium mit Ausbildungsvertrag, Studierende in einem Pflichtpraktikum ausserhalb des Werkstudentenrahmens und Personen, die faktisch arbeiten und nebenbei eingeschrieben sind. Auch nach Überschreiten der Grenzen für ordentlich Studierende entfällt das Privileg.

Ihr Netto als Werkstudent rechnet der Werkstudenten-Rechner, den Vergleich mit einer regulären Stelle der Brutto-Netto-Rechner.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

Kostenlos · Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht

Ihr Netto als Werkstudent 2026

1.173 € / Monat

Bei 15,00 € Stundenlohn und 20 Stunden pro Woche verdienen Sie 1.300 € brutto im Monat. Als Werkstudent zahlen Sie nur den RV-Anteil von 9,3 %, keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bruttolohn pro Jahr15.600 €
Rentenversicherung (9,3 %)- 1.451 €
Lohnsteuer (geschätzt)- 77 €
Solidaritätszuschlag- 0 €
Kirchensteuer- 0 €
Netto pro Jahr14.072 €
Netto pro Monat1.173 €

Stand 2026 · vereinfachte Lohnsteuer (PAP-Näherung, Vorsorge nur RV-Anteil) · Werkstudentenprivileg vorausgesetzt · keine Steuerberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Ihr Werkstudentenprivileg bleibt intakt

Mit 20 Stunden pro Woche bleiben Sie in der Vorlesungszeit unter der 20-Stunden-Grenze. Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nur den Rentenversicherungsanteil von 9,3 %. Das ist der große Netto-Vorteil gegenüber regulären Angestellten.

2

Lohnsteuer über die Steuererklärung oft komplett zurückholen

Von Ihrem Jahresbrutto gehen geschätzt 77 € Lohnsteuer ab. Wer nur einen Teil des Jahres arbeitet oder Werbungskosten wie Fachliteratur und Fahrtkosten hat, bekommt mit der Steuererklärung häufig alles oder vieles davon zurück. Für Werkstudenten lohnt sich die Abgabe fast immer.

3

Ihre RV-Beiträge sind nicht verloren

Die 1.451 € Rentenversicherung pro Jahr zählen als Pflichtbeitragszeiten für die spätere Rente und für die 5-jährige Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Quelle: Deutsche Rentenversicherung.

Das Wichtigste

  • Das Werkstudentenprivileg befreit von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherungsbeiträge von 9,3 Prozent bleiben in jedem Fall
  • Maßgeblich ist, dass das Studium die Hauptsache bleibt

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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