Modul 3: Der Nebenjob neben dem HauptjobModul 3 · Lektion 3 von 3
Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und die Pflicht zur Steuererklärung
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Bei zwei Arbeitsverhältnissen können Sie nach § 39a EStG einen Freibetrag für die Klasse VI und einen Hinzurechnungsbetrag für den Hauptjob eintragen lassen. Das verschiebt nur den monatlichen Abzug, nicht die Jahressteuer. Zwei parallele Lohnabrechnungen lösen zudem eine Pflichtveranlagung nach § 46 EStG aus.
Der Freibetrag für das zweite Dienstverhältnis
§ 39a EStG erlaubt es, den im Hauptjob nicht ausgeschöpften Teil des Grundfreibetrags auf das zweite Dienstverhältnis zu übertragen. Im Gegenzug wird im Hauptjob ein Hinzurechnungsbetrag in gleicher Höhe angesetzt. Unterm Strich bleibt die Summe der einbehaltenen Lohnsteuer ungefähr gleich, sie verteilt sich nur anders.
Sinnvoll ist das vor allem, wenn der Hauptjob so gering vergütet ist, dass der Grundfreibetrag von 12.348 Euro dort gar nicht verbraucht wird. Der Antrag läuft über das Formular zur Lohnsteuer-Ermässigung oder über Mein ELSTER.
Was welche Maßnahme bewirkt
| Maßnahme | Wirkung monatlich | Wirkung auf die Jahressteuer |
|---|---|---|
| Freibetrag für Klasse VI | weniger Abzug im Zweitjob | keine |
| Hinzurechnungsbetrag im Hauptjob | mehr Abzug im Hauptjob | keine |
| Pauschalierung des Minijobs | kein Abzug bei Ihnen | Verdienst bleibt außen vor |
| Steuererklärung | keine | endgültige Steuer wird festgesetzt |
Wann die Steuererklärung Pflicht ist
Nach § 46 Absatz 2 EStG besteht eine Pflicht zur Abgabe, wenn nebeneinander Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen wurde und dabei Steuerklasse VI im Spiel war. Pauschal besteuerte Minijobs lösen diese Pflicht nicht aus, weil sie steuerlich abgegolten sind.
Die Pflicht ist selten ein Nachteil. In den meisten Fällen führt die Veranlagung zu einer Erstattung, weil Klasse VI zu viel einbehalten hat. Prüfen Sie das im Lohnsteuer-Erstattungs-Check und rechnen Sie die Jahressteuer im Einkommensteuer-Rechner nach.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Mögliche Erstattung
ca. 665 €
Sie haben voraussichtlich mehr Lohnsteuer gezahlt als nötig. Mit Werbungskosten, Fahrtkosten und Sonderausgaben wird die Erstattung meist noch höher. Eine Steuererklärung lohnt sich.
| Geschätzte Jahres-Lohnsteuer | 6.835 € |
| Tatsächlich gezahlt | 7.500 € |
| Differenz | 665 € |
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Das Wichtigste
- Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag verschieben nur den Zeitpunkt des Abzugs
- Mehrere Dienstverhältnisse mit Klasse VI lösen eine Pflichtveranlagung aus
- Pauschal besteuerte Minijobs bleiben aus der Steuererklärung heraus
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026