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Modul 5: Kurzfristige Beschäftigung und Saisonarbeit

Modul 5 · Lektion 1 von 3

Kurzfristige Beschäftigung: die zweite Form des Minijobs

4 Minuten Lesezeit·Lektion 13 von 18 im Kurs

Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ist von vornherein zeitlich begrenzt. Sie ist in allen vier Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Die Zeitgrenze bestimmt das Gesetz in Monaten oder Arbeitstagen.

Nicht der Verdienst zählt, sondern die Dauer

Während beim klassischen Minijob der monatliche Verdienst begrenzt ist, kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV allein auf die Dauer an. Der Verdienst darf beliebig hoch sein. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus vertraglich oder ihrer Eigenart nach begrenzt ist.

Die Zeitgrenze nennt das Gesetz in Monaten oder alternativ in Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Die aktuelle Fassung des Paragrafen und die Auslegungspraxis finden Sie bei der Minijob-Zentrale.

Die beiden Formen im Vergleich

MerkmalMinijobKurzfristige Beschäftigung
Begrenzungmonatlicher VerdienstDauer im Kalenderjahr
SozialversicherungRentenversicherungspflichtin allen vier Zweigen frei
Zusätzliche Bedingungkeinekeine Berufsmässigkeit
RentenanwartschaftAufbau möglichkein Aufbau
Typischer Einsatzdauerhafte AushilfeErnte, Messe, Semesterferien

Für wen sich die Form eignet

Sie passt für Studierende in den Semesterferien, für Saisonkräfte in Landwirtschaft und Gastronomie sowie für befristete Projekteinsätze. Weil keine Rentenanwartschaft entsteht, ist sie kein Ersatz für eine dauerhafte Beschäftigung.

Ob im Einzelfall ein Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung günstiger ist, hängt vom Verdienst und der Dauer ab. Rechnen Sie beide Varianten im Minijob-Rechner und im Brutto-Netto-Rechner.

Das Wichtigste

  • Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist die Dauer begrenzt, nicht der Verdienst
  • Sie ist in allen vier Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei
  • Es entsteht keine Rentenanwartschaft aus dieser Beschäftigung

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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