SteuerGenau
Modul 4: Werkstudenten und das Werkstudentenprivileg

Modul 4 · Lektion 3 von 3

Was der Nebenjob bei Kindergeld, Familienversicherung und BAföG auslöst

5 Minuten Lesezeit·Lektion 12 von 18 im Kurs

Beim Kindergeld gibt es seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr. Erst nach der ersten Berufsausbildung schadet eine Erwerbstätigkeit oberhalb der Wochenstundengrenze des § 32 Absatz 4 EStG, wobei Minijobs unschädlich bleiben. Familienversicherung und BAföG folgen eigenen, voneinander abweichenden Grenzen.

Kindergeld: die Erstausbildung ist der Wendepunkt

Für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium besteht der Kindergeldanspruch nach § 32 Absatz 4 EStG fort. Während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums spielt die Höhe des eigenen Verdienstes keine Rolle mehr. Die frühere Einkommensgrenze wurde 2012 abgeschafft.

Nach Abschluss der Erstausbildung wird es enger: Dann ist eine Erwerbstätigkeit nur noch unschädlich, wenn sie die im Gesetz genannte Wochenstundengrenze nicht überschreitet. Ausgenommen bleiben Ausbildungsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV.

Drei Leistungen, drei verschiedene Maßstäbe

LeistungMaßgebliche GrößeGrundlage
KindergeldWochenstunden nach der Erstausbildung§ 32 Absatz 4 EStG
Familienversicherungregelmäßiges Gesamteinkommen im Monat§ 10 SGB V
BAföGEinkommen im Bewilligungszeitraum§ 23 BAföG
WerkstudentenprivilegWochenstunden in der Vorlesungszeit§ 6 SGB V

Die vier Grenzen sind weder gleich hoch noch gleich gebaut. Eine Tätigkeit kann für das Kindergeld unschädlich und für die Familienversicherung schädlich sein.

Familienversicherung und Minijob

Nach § 10 SGB V ist die beitragsfreie Mitversicherung an eine Einkommensgrenze geknüpft. Für geringfügig Beschäftigte gilt dabei ein eigener, höherer Maßstab, der an die Geringfügigkeitsgrenze anknüpft. Die konkreten Monatswerte veröffentlichen die Krankenkassen jährlich.

Wie sich der Kindergeldanspruch berechnet, zeigt der Kindergeld-Rechner. Ob Ihre Tätigkeit noch als Minijob gilt, prüfen Sie im Minijob-Rechner.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

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Ihr Kindergeld 2026

518 € / Monat

Das sind 6.216 € im Jahr für 2 Kinder (259 € je Kind und Monat).

Je Kind und Monat259 €
Gesamt pro Monat518 €
Gesamt pro Jahr6.216 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Kindergeld gibt es nur auf Antrag bei der Familienkasse

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kindergeld monatlich aus. Der Antrag geht online, rückwirkend gezahlt wird aber nur für die letzten 6 Monate vor Antragseingang. Nach der Geburt also nicht lange warten.

2

Ab 18 nur noch mit Ausbildung oder Studium, längstens bis 25

Bis zum 18. Geburtstag fliesst das Kindergeld ohne Bedingungen. Danach nur, wenn das Kind in Ausbildung oder Studium ist, einen Freiwilligendienst leistet oder als ausbildungssuchend gemeldet ist, längstens bis zum 25. Geburtstag.

3

Die Günstigerprüfung macht das Finanzamt automatisch

Mit der Anlage Kind in der Steuererklärung prüft das Finanzamt von selbst, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie besser ist, und setzt automatisch die günstigere Variante an. Falsch entscheiden können Sie sich hier nicht.

Das Wichtigste

  • Während der Erstausbildung ist der eigene Verdienst für das Kindergeld unerheblich
  • Nach der Erstausbildung zählt die Wochenstundengrenze des § 32 Absatz 4 EStG
  • Familienversicherung und BAföG haben eigene, abweichende Grenzen

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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