SteuerGenau
Modul 6: Selbstständig nebenbei

Modul 6 · Lektion 3 von 3

Anmeldung, Meldepflichten und der Arbeitgeber

4 Minuten Lesezeit·Lektion 18 von 18 im Kurs

Drei Schritte stehen am Anfang: die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, die Anzeige der Erwerbstätigkeit beim Finanzamt nach § 138 AO und die Prüfung, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Anzeige der Nebentätigkeit verlangt. Dazu kommt die Meldung bei der Krankenkasse.

Die Reihenfolge zum Start

  1. Gewerbeanmeldung. Wer ein Gewerbe betreibt, meldet es nach § 14 GewO beim Gewerbeamt an. Freiberufler nach § 18 EStG sind davon ausgenommen.
  2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Finanzamt nach § 138 AO anzuzeigen. Der Fragebogen läuft elektronisch über Mein ELSTER und entscheidet unter anderem über die Kleinunternehmerregelung.
  3. Krankenkasse informieren. Die Kasse prüft, ob die Selbstständigkeit noch nebenberuflich ist. Wird sie hauptberuflich, ändert sich Ihr Versicherungsstatus grundlegend.

Was Ihr Arbeitgeber wissen muss

PunktRegel
Genehmigung der Nebentätigkeitein generelles Verbot ist unzulässig, eine Anzeigepflicht im Vertrag dagegen üblich
Konkurrenztätigkeitwährend des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig
Arbeitszeitgesetzdie Höchstarbeitszeiten gelten über alle Tätigkeiten zusammen
Urlaubeine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht, ist untersagt

Prüfen Sie zuerst Ihren Arbeitsvertrag. Enthält er eine Anzeigepflicht, ist die schriftliche Mitteilung der einfachste Weg, spätere Konflikte zu vermeiden.

Die laufenden Pflichten

Dazu gehören die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die Einnahmenüberschussrechnung als Anlage EÜR zur Steuererklärung, gegebenenfalls Umsatzsteuervoranmeldungen und die Einkommensteuervorauszahlungen, die das Finanzamt nach der ersten Veranlagung festsetzt.

Was am Ende übrig bleibt, überschlagen Sie mit dem Rechner für Selbstständige und dem Gewerbesteuer-Rechner.

Das Wichtigste

  • Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO gilt für Gewerbetreibende, nicht für Freiberufler
  • Die Erwerbstätigkeit ist dem Finanzamt nach § 138 AO anzuzeigen
  • Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ist unzulässig

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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