Modul 6: Belege, Nachweise und häufige FehlerModul 6 · Lektion 1 von 3
Welche Belege Sie brauchen und wie lange
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Belege reichen Sie seit 2017 nicht mehr mit ein, sondern legen sie nur auf Anforderung vor. Bewahren Sie sie mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids auf, also über die einmonatige Einspruchsfrist hinaus. Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 90 AO.
Aus der Belegvorlage wurde die Belegvorhaltung
Seit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Nachweise nicht mehr unaufgefordert beifügen. § 150 AO regelt Form und Inhalt der Erklärung, § 90 AO Ihre Mitwirkungspflicht. Das Finanzamt darf Belege anfordern, und tut es bei ungewöhnlichen Positionen auch.
Wer keine Nachweise vorlegen kann, verliert den Abzug. Die Beweislast für steuermindernde Umstände liegt beim Steuerpflichtigen. Das ist der eigentliche Grund, Belege zu sortieren.
Welcher Posten braucht welchen Nachweis?
| Posten | Nachweis | Was oft fehlt |
|---|---|---|
| Entfernungspauschale | Angabe von Strecke und Arbeitstagen, Arbeitgeberbescheinigung bei Nachfrage | plausible Zahl der Arbeitstage |
| Arbeitsmittel | Rechnung mit Datum und Gegenstand | Begründung der beruflichen Nutzung |
| Tage zu Hause | eigene Aufzeichnung, Bestätigung des Arbeitgebers | Abgleich mit den Pendeltagen |
| Fortbildung | Rechnung, Teilnahmebestätigung | Nachweis über Zuschüsse |
| Doppelte Haushaltsführung | beide Mietverträge, Zahlungsnachweise für den Haupthaushalt | Beleg der finanziellen Beteiligung |
| Bewerbungen | Liste mit Datum und Adressat, Quittungen | die Liste selbst |
Wie lange aufbewahren?
Als Arbeitnehmer trifft Sie keine handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht. Praktisch sinnvoll ist es, die Unterlagen so lange zu behalten, bis der Bescheid bestandskräftig ist. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Solange der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergeht, kann er länger geändert werden.
Digitale Belege genügen. Ein Ordner je Kalenderjahr mit den Unterordnern Fahrten, Arbeitsmittel, Fortbildung und Sonstiges reicht für die allermeisten Fälle.
Das Wichtigste
- Belege werden vorgehalten, nicht eingereicht
- Die Beweislast für steuermindernde Umstände liegt bei Ihnen
- Aufbewahren bis zur Bestandskraft, die Einspruchsfrist beträgt einen Monat
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026