SteuerGenau
Modul 6: Belege, Nachweise und häufige Fehler

Modul 6 · Lektion 1 von 3

Welche Belege Sie brauchen und wie lange

4 Minuten Lesezeit·Lektion 16 von 18 im Kurs

Belege reichen Sie seit 2017 nicht mehr mit ein, sondern legen sie nur auf Anforderung vor. Bewahren Sie sie mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids auf, also über die einmonatige Einspruchsfrist hinaus. Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 90 AO.

Aus der Belegvorlage wurde die Belegvorhaltung

Seit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Nachweise nicht mehr unaufgefordert beifügen. § 150 AO regelt Form und Inhalt der Erklärung, § 90 AO Ihre Mitwirkungspflicht. Das Finanzamt darf Belege anfordern, und tut es bei ungewöhnlichen Positionen auch.

Wer keine Nachweise vorlegen kann, verliert den Abzug. Die Beweislast für steuermindernde Umstände liegt beim Steuerpflichtigen. Das ist der eigentliche Grund, Belege zu sortieren.

Welcher Posten braucht welchen Nachweis?

PostenNachweisWas oft fehlt
EntfernungspauschaleAngabe von Strecke und Arbeitstagen, Arbeitgeberbescheinigung bei Nachfrageplausible Zahl der Arbeitstage
ArbeitsmittelRechnung mit Datum und GegenstandBegründung der beruflichen Nutzung
Tage zu Hauseeigene Aufzeichnung, Bestätigung des ArbeitgebersAbgleich mit den Pendeltagen
FortbildungRechnung, TeilnahmebestätigungNachweis über Zuschüsse
Doppelte Haushaltsführungbeide Mietverträge, Zahlungsnachweise für den HaupthaushaltBeleg der finanziellen Beteiligung
BewerbungenListe mit Datum und Adressat, Quittungendie Liste selbst

Wie lange aufbewahren?

Als Arbeitnehmer trifft Sie keine handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht. Praktisch sinnvoll ist es, die Unterlagen so lange zu behalten, bis der Bescheid bestandskräftig ist. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Solange der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergeht, kann er länger geändert werden.

Digitale Belege genügen. Ein Ordner je Kalenderjahr mit den Unterordnern Fahrten, Arbeitsmittel, Fortbildung und Sonstiges reicht für die allermeisten Fälle.

Das Wichtigste

  • Belege werden vorgehalten, nicht eingereicht
  • Die Beweislast für steuermindernde Umstände liegt bei Ihnen
  • Aufbewahren bis zur Bestandskraft, die Einspruchsfrist beträgt einen Monat

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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