SteuerGenau
Modul 2: Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen und Firmenwagen

Modul 2 · Lektion 2 von 3

Dienstreisen und Auswärtstätigkeit abrechnen

5 Minuten Lesezeit·Lektion 5 von 18 im Kurs

Bei einer Auswärtstätigkeit zählen alle tatsächlich gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg. Sie wählen zwischen den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten und dem pauschalen Kilometersatz nach § 9 EStG. Erstattet Ihr Arbeitgeber die Fahrt steuerfrei, entfällt der Werbungskostenabzug in genau dieser Höhe.

Warum Dienstreisen günstiger sind als der Arbeitsweg

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Dafür gelten die Reisekostengrundsätze und nicht die Entfernungspauschale.

MerkmalWeg zur ersten TätigkeitsstätteAuswärtstätigkeit
Angesetzte Streckeeinfache Entfernungalle gefahrenen Kilometer
Tatsächliche Kosten statt Pauschalenur bei öffentlichen Verkehrsmittelnimmer möglich, mit Nachweis
Verpflegungsmehraufwandneinja, nach § 9 Absatz 4a EStG
Übernachtungskostenneinja, in tatsächlicher Höhe

Welche Posten gehören zu einer Dienstreise?

  • Fahrtkosten. Entweder der pauschale Kilometersatz nach § 9 EStG oder die anteiligen tatsächlichen Kosten Ihres Fahrzeugs, ermittelt aus Abschreibung, Versicherung, Steuer und laufenden Kosten.
  • Übernachtungskosten. In tatsächlicher Höhe, belegt durch die Hotelrechnung. Enthaltenes Frühstück wird herausgerechnet.
  • Verpflegungsmehraufwand. Pauschalen nach § 9 Absatz 4a EStG, gestaffelt nach Abwesenheitsdauer. Details in Modul 5.
  • Reisenebenkosten. Parkgebühren, Maut, Gepäckaufbewahrung, beruflich veranlasste Telefonate.

Was der Arbeitgeber bereits erstattet hat

Erstattungen des Arbeitgebers für Reisekosten sind nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei, soweit sie die abziehbaren Beträge nicht übersteigen. Was steuerfrei erstattet wurde, dürfen Sie nicht zusätzlich als Werbungskosten ansetzen. Abziehbar bleibt nur die Differenz.

Rechnet Ihr Arbeitgeber weniger ab als das Gesetz zulässt, holen Sie den Rest über die Anlage N zurück. Prüfen Sie dafür die Reisekostenabrechnungen des Jahres gegen den Verpflegungsmehraufwand-Rechner.

Das Wichtigste

  • Bei Auswärtstätigkeit zählen alle gefahrenen Kilometer, nicht nur die einfache Strecke
  • Fahrtkosten wahlweise pauschal oder in tatsächlicher Höhe mit Nachweis
  • Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern den Werbungskostenabzug

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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