Modul 4: Alleinerziehende: Entlastungsbetrag und Steuerklasse IIModul 4 · Lektion 1 von 3
Der Entlastungsbetrag von 4.260 Euro
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Alleinerziehende erhalten nach § 24b EStG einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind kommt ein gesetzlich festgelegter Erhöhungsbetrag hinzu. Voraussetzung ist ein Kind mit Kindergeldanspruch, das in Ihrer Wohnung gemeldet ist.
Wer gilt als alleinstehend?
§ 24b EStG spricht nicht von alleinerziehend, sondern von alleinstehend. Gemeint ist, wer die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting nicht erfüllt und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Ausgenommen sind volljährige Kinder, für die Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag zusteht.
Hinzu kommt: Mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG erhalten, muss in Ihrer Wohnung gemeldet sein. Die Meldung genügt, auf die tatsächliche Anwesenheit kommt es nicht an.
Wie hoch ist die Entlastung?
| Kind | Betrag 2026 | Wie er wirkt |
|---|---|---|
| Erstes Kind | 4.260 € | in Steuerklasse II bereits enthalten |
| Jedes weitere Kind | gesetzlicher Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 EStG | nur auf Antrag als Lohnsteuerfreibetrag |
Der Entlastungsbetrag ist ein Freibetrag, er mindert also das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht ein Betrag von 4.260 Euro rund 1.278 Euro weniger Steuer im Jahr. Der genaue Effekt hängt von Ihrem Einkommen ab und lässt sich im Einkommensteuer-Rechner nachrechnen.
Was ohne Antrag passiert
Der Entlastungsbetrag wird in der Steuererklärung über die Anlage Kind geltend gemacht. Wer keine Erklärung abgibt und auch nicht in Steuerklasse II geführt wird, bekommt ihn nicht. Anders als das Kindergeld läuft hier nichts automatisch.
Das Wichtigste
- Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 für das erste Kind 4.260 Euro im Jahr
- Voraussetzung ist ein Kind mit Kindergeldanspruch, gemeldet in Ihrer Wohnung
- Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
- Erhöhungsbeträge für weitere Kinder gibt es nur auf Antrag
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026