Modul 4: Alleinerziehende: Entlastungsbetrag und Steuerklasse IIModul 4 · Lektion 3 von 3
Haushaltsgemeinschaft, Umzug und das Trennungsjahr
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Der Entlastungsbetrag entfällt für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, und wird dann um ein Zwölftel gekürzt. Zieht ein volljähriger Partner ein, endet der Anspruch. Im Trennungsjahr ist der Betrag ab dem Trennungsmonat zeitanteilig möglich.
Wann eine Haushaltsgemeinschaft schadet
§ 24b Absatz 3 EStG schließt den Entlastungsbetrag aus, wenn Sie mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Das Gesetz vermutet eine solche Gemeinschaft, sobald eine weitere volljährige Person mit Ihnen gemeldet ist. Die Vermutung lässt sich widerlegen, außer bei Ehegatten und Lebenspartnern.
Unschädlich sind volljährige Kinder, für die Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag zusteht. Ein studierendes Kind im Haushalt kostet den Entlastungsbetrag also nicht, eine neue Partnerin oder ein pflegebedürftiger Elternteil ohne Kindergeldanspruch dagegen schon.
Die Kürzung um ein Zwölftel
Nach § 24b Absatz 4 EStG wird der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel gekürzt. Der Jahresbetrag von 4.260 Euro entspricht damit 355 Euro je Monat.
| Ereignis | Wirkung auf den Entlastungsbetrag |
|---|---|
| Kind zieht im Juli aus | sechs Zwölftel, also 2.130 € |
| Neuer Partner zieht im Oktober ein | neun Zwölftel, also 3.195 € |
| Trennung im April | ab April möglich, neun Zwölftel |
| Ganzjährig alleinerziehend | voller Betrag, 4.260 € |
Der Sonderfall Trennungsjahr
Im Jahr der Trennung gilt für die Ehegatten grundsätzlich noch der Splittingtarif. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Entlastungsbetrag dennoch zeitanteilig ab dem Monat der Trennung zusteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Für die Monate davor bleibt es bei der Kürzung.
Was der Wechsel der Veranlagungsart insgesamt bedeutet, rechnen Sie im Einkommensteuer-Rechner durch.
Das Wichtigste
- Eine volljährige weitere Person im Haushalt beendet den Anspruch
- Kinder mit Kindergeldanspruch sind unschädlich
- Je Monat ohne Voraussetzungen entfällt ein Zwölftel von 4.260 Euro
- Im Trennungsjahr ist der Betrag ab dem Trennungsmonat zeitanteilig möglich
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026