SteuerGenau
Modul 5: Ausbildung, Studium und volljährige Kinder

Modul 5 · Lektion 2 von 3

Nebenjob, Zweitausbildung und die 20-Stunden-Grenze

5 Minuten Lesezeit·Lektion 14 von 18 im Kurs

Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung darf das Kind unbegrenzt arbeiten. Danach ist eine Erwerbstätigkeit nach § 32 Absatz 4 EStG nur unschädlich, wenn sie 20 Wochenstunden nicht übersteigt oder als Ausbildungsdienstverhältnis oder geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

Vor und nach der ersten Ausbildung

Das Gesetz unterscheidet scharf. Solange das Kind seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium noch nicht abgeschlossen hat, ist jede Erwerbstätigkeit unschädlich. Weder Stundenzahl noch Verdienst spielen eine Rolle.

Nach dem Abschluss dreht sich das Verhältnis um. Ein weiteres Studium oder eine zweite Ausbildung trägt den Kindergeldanspruch nur, wenn das Kind daneben nicht in schädlichem Umfang erwerbstätig ist. § 32 Absatz 4 Satz 3 EStG nennt drei Ausnahmen.

Was nach der Erstausbildung noch erlaubt ist

Tätigkeit nach ErstausbildungKindergeld
Bis zu 20 Wochenstundenbleibt bestehen
Ausbildungsdienstverhältnisbleibt bestehen
Geringfügige Beschäftigung, Minijobbleibt bestehen
Vollzeitstelle neben dem Masterstudiumentfällt
Vorübergehend mehr als 20 Stunden, höchstens zwei Monatebleibt bestehen, wenn der Jahresdurchschnitt eingehalten wird

Umstritten ist oft, wann die Erstausbildung endet. Bachelor und darauf aufbauender Master gelten nach der Rechtsprechung als einheitliche Erstausbildung, wenn beide inhaltlich zusammenhängen und der Master zeitnah aufgenommen wird. Dann bleibt der Nebenjob auch im Master unbegrenzt möglich.

Was ein Studentenjob steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bedeutet, zeigt der Werkstudent-Rechner, die Grenzen des Minijobs der Minijob-Rechner.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

Kostenlos · Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht

Ihr Netto als Werkstudent 2026

1.173 € / Monat

Bei 15,00 € Stundenlohn und 20 Stunden pro Woche verdienen Sie 1.300 € brutto im Monat. Als Werkstudent zahlen Sie nur den RV-Anteil von 9,3 %, keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bruttolohn pro Jahr15.600 €
Rentenversicherung (9,3 %)- 1.451 €
Lohnsteuer (geschätzt)- 77 €
Solidaritätszuschlag- 0 €
Kirchensteuer- 0 €
Netto pro Jahr14.072 €
Netto pro Monat1.173 €

Stand 2026 · vereinfachte Lohnsteuer (PAP-Näherung, Vorsorge nur RV-Anteil) · Werkstudentenprivileg vorausgesetzt · keine Steuerberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Ihr Werkstudentenprivileg bleibt intakt

Mit 20 Stunden pro Woche bleiben Sie in der Vorlesungszeit unter der 20-Stunden-Grenze. Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nur den Rentenversicherungsanteil von 9,3 %. Das ist der große Netto-Vorteil gegenüber regulären Angestellten.

2

Lohnsteuer über die Steuererklärung oft komplett zurückholen

Von Ihrem Jahresbrutto gehen geschätzt 77 € Lohnsteuer ab. Wer nur einen Teil des Jahres arbeitet oder Werbungskosten wie Fachliteratur und Fahrtkosten hat, bekommt mit der Steuererklärung häufig alles oder vieles davon zurück. Für Werkstudenten lohnt sich die Abgabe fast immer.

3

Ihre RV-Beiträge sind nicht verloren

Die 1.451 € Rentenversicherung pro Jahr zählen als Pflichtbeitragszeiten für die spätere Rente und für die 5-jährige Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Quelle: Deutsche Rentenversicherung.

Das Wichtigste

  • Vor Abschluss der Erstausbildung ist jede Erwerbstätigkeit unschädlich
  • Danach gilt die Grenze von 20 Wochenstunden
  • Ausbildungsdienstverhältnis und Minijob bleiben immer unschädlich
  • Bachelor und aufbauender Master können eine einheitliche Erstausbildung sein

Kurz geprüft

Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.

Ihr Kind hat den Bachelor abgeschlossen, studiert im Master und arbeitet 30 Stunden pro Woche. Was gilt?

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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