Modul 6: Unterhalt und Trennung mit KindernModul 6 · Lektion 2 von 3
Wer bekommt nach der Trennung welchen Freibetrag?
5 Minuten Lesezeit·Lektion 17 von 18 im Kurs
Nach der Trennung steht jedem Elternteil die Hälfte der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG zu. Den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro erhält nur der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist und der die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt.
Die Aufteilung im Überblick
| Leistung oder Freibetrag | Wer bekommt ihn | Teilbar? |
|---|---|---|
| Kindergeld | der betreuende Elternteil, § 64 EStG | nein, nur an eine Person |
| Kinderfreibetrag | beide je zur Hälfte | ja, übertragbar |
| BEA-Freibetrag | beide je zur Hälfte | ja, übertragbar bei minderjährigem Kind |
| Entlastungsbetrag 4.260 € | nur ein Elternteil | nein |
| Kinderbetreuungskosten | wer sie getragen hat | nach tatsächlicher Zahlung |
Warum der Entlastungsbetrag nicht geteilt wird
§ 24b EStG knüpft an die Meldung des Kindes in der Wohnung an. Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet, steht der Betrag demjenigen zu, der das Kindergeld erhält. Eine hälftige Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor, auch nicht im Wechselmodell.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Die Meldeadresse des Kindes entscheidet über einen Freibetrag von 4.260 Euro im Jahr. Bei getrennt lebenden Eltern ist das ein Punkt, der bei der Trennungsvereinbarung mitbedacht werden sollte.
Steuerklasse nach der Trennung
Im Trennungsjahr bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung, ab dem Folgejahr wechseln beide in Klasse I. Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, kann Klasse II beantragen und den Entlastungsbetrag schon monatlich nutzen. Prüfen Sie die Wirkung im Steuerklassen-Rechner und die Jahresrechnung im Kinderfreibetrag-Rechner.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Kindergeld günstiger
Vorteil: ca. 32 € / Jahr
Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie besser ist (Günstigerprüfung). Die Rechnung ist vereinfacht und geht von Zusammenveranlagung aus.
| Kindergeld / Jahr | 6.216 € |
| Ersparnis durch Kinderfreibetrag | 6.184 € |
| Differenz | 32 € |
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Das Wichtigste
- Die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG stehen beiden Eltern je zur Hälfte zu
- Kindergeld und Entlastungsbetrag gehen nur an eine Person
- Die Meldeadresse des Kindes entscheidet über 4.260 Euro im Jahr
- Ab dem Jahr nach der Trennung ist Klasse I oder II die Regel
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026