SteuerGenau
Modul 6: Unterhalt und Trennung mit Kindern

Modul 6 · Lektion 2 von 3

Wer bekommt nach der Trennung welchen Freibetrag?

5 Minuten Lesezeit·Lektion 17 von 18 im Kurs

Nach der Trennung steht jedem Elternteil die Hälfte der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG zu. Den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro erhält nur der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist und der die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt.

Die Aufteilung im Überblick

Leistung oder FreibetragWer bekommt ihnTeilbar?
Kindergeldder betreuende Elternteil, § 64 EStGnein, nur an eine Person
Kinderfreibetragbeide je zur Hälfteja, übertragbar
BEA-Freibetragbeide je zur Hälfteja, übertragbar bei minderjährigem Kind
Entlastungsbetrag 4.260 €nur ein Elternteilnein
Kinderbetreuungskostenwer sie getragen hatnach tatsächlicher Zahlung

Warum der Entlastungsbetrag nicht geteilt wird

§ 24b EStG knüpft an die Meldung des Kindes in der Wohnung an. Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet, steht der Betrag demjenigen zu, der das Kindergeld erhält. Eine hälftige Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor, auch nicht im Wechselmodell.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Die Meldeadresse des Kindes entscheidet über einen Freibetrag von 4.260 Euro im Jahr. Bei getrennt lebenden Eltern ist das ein Punkt, der bei der Trennungsvereinbarung mitbedacht werden sollte.

Steuerklasse nach der Trennung

Im Trennungsjahr bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung, ab dem Folgejahr wechseln beide in Klasse I. Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, kann Klasse II beantragen und den Entlastungsbetrag schon monatlich nutzen. Prüfen Sie die Wirkung im Steuerklassen-Rechner und die Jahresrechnung im Kinderfreibetrag-Rechner.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

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Kindergeld günstiger

Vorteil: ca. 32 € / Jahr

Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie besser ist (Günstigerprüfung). Die Rechnung ist vereinfacht und geht von Zusammenveranlagung aus.

Kindergeld / Jahr6.216 €
Ersparnis durch Kinderfreibetrag6.184 €
Differenz32 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Das Wichtigste

  • Die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG stehen beiden Eltern je zur Hälfte zu
  • Kindergeld und Entlastungsbetrag gehen nur an eine Person
  • Die Meldeadresse des Kindes entscheidet über 4.260 Euro im Jahr
  • Ab dem Jahr nach der Trennung ist Klasse I oder II die Regel

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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