SteuerGenau
Modul 3: Kinderbetreuungskosten absetzen

Modul 3 · Lektion 1 von 3

Welche Kinderbetreuungskosten zählen?

5 Minuten Lesezeit·Lektion 7 von 18 im Kurs

Abziehbar sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren, die zu Ihrem Haushalt gehören. Das Gesetz erkennt einen festgelegten Anteil der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag je Kind an. Unterricht und Freizeitaktivitäten sind ausdrücklich ausgenommen.

Für welche Kinder und in welcher Höhe?

§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG begünstigt Kinder, die zum Haushalt gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung gilt die Altersgrenze nicht.

Abziehbar ist nicht der volle Betrag, sondern ein im Gesetz festgelegter Anteil der Aufwendungen, gedeckelt durch einen Höchstbetrag je Kind und Jahr. Anteil und Höchstbetrag wurden zuletzt angehoben, entnehmen Sie beide daher dem aktuellen Gesetzestext. Der Abzug erfolgt als Sonderausgabe, nicht als Werbungskosten.

Was das Finanzamt anerkennt und was nicht

AufwendungAbziehbar?
Kita, Kindergarten, Hortja, Betreuungsanteil
Tagesmutter, Babysitter, Au-pairja, Betreuungsanteil
Ganztagsschule, Betreuung am Nachmittagja, Betreuungsanteil
Verpflegung und Essensgeldnein
Nachhilfe und Sprachkursenein
Musikschule, Sportverein, Ferienlagernein

Die Trennlinie ist die Betreuung. Sobald die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder eine sportliche Freizeitbetätigung im Vordergrund steht, greift der Abzug nicht. Enthält eine Rechnung beides, muss der Betreuungsanteil getrennt ausgewiesen sein.

Welche Familienkosten sonst noch absetzbar sind, zeigt Was kann ich absetzen.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Absetzbarkeits-Check 2026

Amtliche Sätze 2026

Ihr Arbeitsweg und Ihre Jobkosten

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Das Wichtigste

  • Begünstigt sind Kinder unter 14 Jahren im eigenen Haushalt
  • Abziehbar ist ein gesetzlich festgelegter Anteil bis zu einem Höchstbetrag je Kind
  • Der Abzug erfolgt als Sonderausgabe nach § 10 EStG
  • Verpflegung, Nachhilfe und Freizeitaktivitäten sind ausgenommen

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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