Modul 6: Unterhalt und Trennung mit KindernModul 6 · Lektion 1 von 3
Kindesunterhalt und die Anrechnung des Kindergeldes
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Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind ist steuerlich nicht abziehbar, weil Kindergeld und Freibeträge diesen Bedarf bereits abdecken. Zivilrechtlich wird das Kindergeld nach § 1612b BGB zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, wenn der andere Elternteil betreut.
Warum Kindesunterhalt nicht absetzbar ist
§ 33a Absatz 1 EStG schließt den Abzug aus, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder auf die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG besteht. Das ist bei minderjährigen Kindern praktisch immer der Fall. Der gezahlte Barunterhalt wirkt sich in der Steuererklärung also nicht aus.
Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern Systematik: Das Existenzminimum des Kindes wird bereits über den Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG freigestellt. Ein zweiter Abzug wäre eine doppelte Entlastung.
Die Anrechnung nach § 1612b BGB
Zivilrechtlich sieht es anders aus. Nach § 1612b BGB dient das Kindergeld der Deckung des Barbedarfs des Kindes. Betreut ein Elternteil und zahlt der andere, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. In den übrigen Fällen wird es in voller Höhe angerechnet.
| Konstellation | Anrechnung des Kindergeldes |
|---|---|
| Ein Elternteil betreut, der andere zahlt | zur Hälfte auf den Barunterhalt |
| Volljähriges Kind | in voller Höhe |
| Beide Eltern zahlen Barunterhalt | in voller Höhe |
Wechselmodell und Auszahlung
Auch beim paritätischen Wechselmodell zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 64 EStG nur an eine Person. Die Eltern bestimmen den Berechtigten untereinander, im Streitfall entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Der wirtschaftliche Ausgleich erfolgt dann über die Unterhaltsberechnung, nicht über eine geteilte Auszahlung.
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, die keine Rechtsnorm, sondern eine Leitlinie der Gerichte ist. Eine erste Einordnung liefert der Unterhaltsrechner.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Zahlbetrag Kindesunterhalt 2026
508,50 € / Monat
Tabellenbedarf 638 € (Stufe 4, 115 % des Mindestunterhalts), abzüglich 129,50 € Kindergeld-Anrechnung.
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 3.000 € |
| Einkommensstufe (nach Tabelle) | Stufe 4 von 15 (115 %) |
| Tabellenbedarf (6 bis 11 Jahre) | 638 € |
| Kindergeld-Anrechnung (hälftig, § 1612b BGB) | - 129,50 € |
| Zahlbetrag pro Monat | 508,50 € |
✓Stand: Düsseldorfer Tabelle 2026 · Leitlinie, keine Rechtsberatung
✓Was Ihr Ergebnis bedeutet
129,50 € Kindergeld werden angerechnet
Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergelds von 259 € (2026), also 129,50 €, nach § 1612b BGB auf den Barunterhalt angerechnet. Die andere Hälfte steht dem betreuenden Elternteil zu.
Die Tabelle ist eine Leitlinie, kein Gesetz
Die Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie, aber im Einzelfall entscheiden Jugendamt oder Familiengericht. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen: Netto abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %), zusätzlicher Altersvorsorge und berücksichtigungsfähiger Schulden.
Das Wichtigste
- Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist steuerlich nicht abziehbar
- Kindergeld und Freibeträge decken das Existenzminimum bereits ab
- Zivilrechtlich wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet
- Auch im Wechselmodell zahlt die Familienkasse nur an eine Person
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026