Modul 5: Ausbildung, Studium und volljährige KinderModul 5 · Lektion 3 von 3
Ausbildungsfreibetrag und Unterhalt an das Kind
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Für ein volljähriges Kind in Ausbildung, das auswärts untergebracht ist, gibt es nach § 33a Absatz 2 EStG einen Ausbildungsfreibetrag. Besteht kein Kindergeldanspruch mehr, kommt stattdessen der Unterhaltsabzug nach § 33a Absatz 1 EStG in Betracht, gedeckelt auf den Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Der Ausbildungsfreibetrag
§ 33a Absatz 2 EStG gewährt einen Freibetrag für den Sonderbedarf eines volljährigen Kindes, das sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist. Der Betrag steht im Gesetz und wird je Kind und Kalenderjahr gewährt, bei getrennt lebenden Eltern grundsätzlich hälftig.
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Volljährigkeit, Berufsausbildung und eine eigene Unterkunft außerhalb des elterlichen Haushalts. Ein Studienort mit eigener Wohnung erfüllt das, das tägliche Pendeln von zu Hause nicht.
Wenn kein Kindergeld mehr fließt
Ist das Kind älter als 25 oder erfüllt es die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 EStG nicht mehr, entfallen Kindergeld und Freibeträge. Dann greift § 33a Absatz 1 EStG: Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ohne dass die zumutbare Belastung gegengerechnet wird.
| Situation des Kindes | Abzugsweg | Obergrenze |
|---|---|---|
| In Ausbildung, auswärts, Kindergeld läuft | § 33a Abs. 2 EStG | gesetzlicher Ausbildungsfreibetrag |
| Kein Kindergeldanspruch mehr | § 33a Abs. 1 EStG | 12.348 € plus Basiskranken- und Pflegeversicherung |
| Kindergeldanspruch besteht | kein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG | Freibeträge und Kindergeld gehen vor |
Der Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt damit 2026 12.348 Euro. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern ihn oberhalb eines gesetzlichen Anrechnungsfreibetrags. Auch hier gilt seit Kurzem: Die Zahlung muss unbar erfolgen.
Wie sich Unterhaltszahlungen steuerlich auswirken, rechnet der Unterhaltsrechner durch.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Zahlbetrag Kindesunterhalt 2026
508,50 € / Monat
Tabellenbedarf 638 € (Stufe 4, 115 % des Mindestunterhalts), abzüglich 129,50 € Kindergeld-Anrechnung.
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 3.000 € |
| Einkommensstufe (nach Tabelle) | Stufe 4 von 15 (115 %) |
| Tabellenbedarf (6 bis 11 Jahre) | 638 € |
| Kindergeld-Anrechnung (hälftig, § 1612b BGB) | - 129,50 € |
| Zahlbetrag pro Monat | 508,50 € |
✓Stand: Düsseldorfer Tabelle 2026 · Leitlinie, keine Rechtsberatung
✓Was Ihr Ergebnis bedeutet
129,50 € Kindergeld werden angerechnet
Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergelds von 259 € (2026), also 129,50 €, nach § 1612b BGB auf den Barunterhalt angerechnet. Die andere Hälfte steht dem betreuenden Elternteil zu.
Die Tabelle ist eine Leitlinie, kein Gesetz
Die Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie, aber im Einzelfall entscheiden Jugendamt oder Familiengericht. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen: Netto abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %), zusätzlicher Altersvorsorge und berücksichtigungsfähiger Schulden.
Das Wichtigste
- Der Ausbildungsfreibetrag setzt Volljährigkeit, Ausbildung und auswärtige Unterbringung voraus
- Ohne Kindergeldanspruch greift der Unterhaltsabzug nach § 33a Absatz 1 EStG
- Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag, 2026 also 12.348 Euro
- Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Höchstbetrag
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026