SteuerGenau
Modul 2: Kinderfreibetrag und die Günstigerprüfung

Modul 2 · Lektion 1 von 3

Was der Kinderfreibetrag genau ist

4 Minuten Lesezeit·Lektion 4 von 18 im Kurs

§ 32 Absatz 6 EStG kennt zwei Freibeträge je Kind: einen für das sächliche Existenzminimum und einen für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Beide stehen jedem Elternteil zur Hälfte zu und werden bei zusammen veranlagten Ehegatten in voller Höhe berücksichtigt.

Zwei Freibeträge, nicht einer

Was umgangssprachlich Kinderfreibetrag heißt, sind in Wahrheit zwei Beträge nach § 32 Absatz 6 EStG. Der erste stellt das sächliche Existenzminimum des Kindes frei, also Wohnen, Essen, Kleidung. Der zweite deckt den Bedarf für Betreuung, Erziehung und Ausbildung ab und wird als BEA-Freibetrag abgekürzt.

Die genaue Höhe beider Beträge ergibt sich aus dem Gesetzestext und wird regelmäßig an den Existenzminimumbericht der Bundesregierung angepasst. Verlassen Sie sich für den aktuellen Wert auf den Gesetzestext oder auf den Kinderfreibetrag-Rechner, nicht auf ältere Ratgeber.

Wem steht welcher Anteil zu?

KonstellationKinderfreibetragBEA-Freibetrag
Verheiratet, Zusammenveranlagungvoller Betragvoller Betrag
Verheiratet, Einzelveranlagungje die Hälfteje die Hälfte
Getrennt lebend oder unverheiratetje die Hälfteje die Hälfte
Ein Elternteil verstorben oder unbekanntvoller Betragvoller Betrag

Ein Freibetrag mindert nicht Ihre Steuer, sondern Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die Ersparnis hängt daher von Ihrem Grenzsteuersatz ab, der 2026 zwischen 14 und 45 Prozent liegt. Genau deshalb wirkt der Freibetrag bei hohen Einkommen stärker als bei niedrigen.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

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Kindergeld günstiger

Vorteil: ca. 32 € / Jahr

Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie besser ist (Günstigerprüfung). Die Rechnung ist vereinfacht und geht von Zusammenveranlagung aus.

Kindergeld / Jahr6.216 €
Ersparnis durch Kinderfreibetrag6.184 €
Differenz32 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Das Wichtigste

  • § 32 Absatz 6 EStG enthält zwei Freibeträge je Kind, nicht einen
  • Der BEA-Freibetrag deckt Betreuung, Erziehung und Ausbildung ab
  • Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte zu
  • Die Ersparnis richtet sich nach dem Grenzsteuersatz von 14 bis 45 Prozent

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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