Modul 3: Kinderbetreuungskosten absetzenModul 3 · Lektion 3 von 3
Arbeitgeberzuschuss und was sonst noch geht
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Nach § 3 Nummer 33 EStG kann der Arbeitgeber die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuer- und sozialabgabenfrei bezuschussen, wenn die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn kommt. Kosten, die der Zuschuss deckt, sind nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar.
Der steuerfreie Zuschuss vom Arbeitgeber
§ 3 Nummer 33 EStG stellt Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Der Betrag ist der Höhe nach nicht begrenzt, an zwei Bedingungen aber streng gebunden: Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und das Kind darf noch nicht schulpflichtig sein.
Eine Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Wer auf Bruttolohn verzichtet, um dafür einen Kita-Zuschuss zu bekommen, verliert die Steuerfreiheit.
Kein doppelter Abzug
| Weg | Wirkung | Grenze |
|---|---|---|
| Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG | steuer- und beitragsfrei | nur nicht schulpflichtige Kinder, zusätzlich zum Lohn |
| Sonderausgaben nach § 10 EStG | mindert das zu versteuernde Einkommen | gesetzlicher Anteil bis Höchstbetrag je Kind |
| Haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG | mindert die Steuer direkt | nur für Kosten, die nicht schon als Sonderausgabe wirken |
Was der Arbeitgeber steuerfrei erstattet, haben Sie wirtschaftlich nicht getragen. Diese Beträge dürfen Sie in der Anlage Sonderausgaben also nicht noch einmal ansetzen. Für Betreuungskosten, die aus formalen Gründen nicht unter § 10 EStG fallen, kommt manchmal die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht.
Wie sich Zuschuss und Abzug auf Ihr Netto auswirken, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Das Wichtigste
- § 3 Nummer 33 EStG stellt Kita-Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei
- Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn kommen, keine Gehaltsumwandlung
- Begünstigt sind nur noch nicht schulpflichtige Kinder
- Erstattete Kosten dürfen nicht zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026