Modul 2: Kinderfreibetrag und die GünstigerprüfungModul 2 · Lektion 3 von 3
Halbe Freibeträge übertragen und aufteilen
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Jedem Elternteil steht die Hälfte beider Freibeträge zu. Der halbe Kinderfreibetrag kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht im gesetzlich geforderten Umfang nachkommt und der andere nicht. Der halbe BEA-Freibetrag folgt eigenen Regeln.
Wann eine Übertragung möglich ist
§ 32 Absatz 6 EStG lässt zwei getrennte Übertragungen zu, die häufig verwechselt werden. Der halbe Kinderfreibetrag geht auf Antrag auf den anderen Elternteil über, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht im gesetzlich geforderten Umfang nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Der halbe BEA-Freibetrag kann bei einem minderjährigen Kind auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann widersprechen, wenn er das Kind in nicht unwesentlichem Umfang selbst betreut.
Die beiden Wege im Vergleich
| Merkmal | Kinderfreibetrag | BEA-Freibetrag |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Unterhaltspflicht wird nicht erfüllt | Kind ist beim Antragsteller gemeldet |
| Altersgrenze des Kindes | keine | nur bei minderjährigen Kindern |
| Widerspruch möglich | nein | ja, bei eigener Betreuung |
| Antrag | Anlage Kind | Anlage Kind |
Eine Übertragung wirkt sich auch auf den Zähler für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Aus 0,5 wird 1,0, die Entlastung verdoppelt sich entsprechend. Rechnen Sie beide Varianten im Kinderfreibetrag-Rechner durch, bevor Sie den Antrag stellen.
Das Wichtigste
- Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag werden getrennt übertragen
- Der Kinderfreibetrag wandert bei nicht erfüllter Unterhaltspflicht
- Der BEA-Freibetrag folgt der Meldeadresse des minderjährigen Kindes
- Die Übertragung verdoppelt auch den Zähler bei Soli und Kirchensteuer
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026