Modul 4: Alleinerziehende: Entlastungsbetrag und Steuerklasse IIModul 4 · Lektion 2 von 3
Steuerklasse II beantragen
4 Minuten Lesezeit·Lektion 11 von 18 im Kurs
Steuerklasse II nach § 38b EStG enthält den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind und sorgt dafür, dass er sich schon monatlich auswirkt. Sie wird nicht automatisch gesetzt, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden.
Was Steuerklasse II leistet
Nach § 38b Absatz 1 Nummer 2 EStG gilt Steuerklasse II für Alleinstehende, bei denen die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen. Der Grundbetrag von 4.260 Euro ist in dieser Klasse eingearbeitet, das monatliche Netto steigt entsprechend.
Die Erhöhungsbeträge für das zweite und jedes weitere Kind sind darin nicht enthalten. Sie werden nur berücksichtigt, wenn Sie im Lohnsteuerermäßigungsverfahren nach § 39a EStG einen Freibetrag eintragen lassen. Ohne diesen Antrag kommt der Rest erst mit der Steuererklärung.
Klasse I oder Klasse II?
| Merkmal | Steuerklasse I | Steuerklasse II |
|---|---|---|
| Für wen | Alleinstehende ohne Kind im Haushalt | Alleinerziehende nach § 24b EStG |
| Entlastungsbetrag enthalten | nein | ja, 4.260 € für das erste Kind |
| Erhöhungsbetrag enthalten | nein | nein, nur per Freibetrag |
| Wird automatisch gesetzt | ja | nein, Antrag nötig |
Sobald die Voraussetzungen entfallen, etwa weil ein neuer Partner einzieht, sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen. Unterbleibt das, entsteht eine Nachzahlung. Den Effekt der Klassenwahl auf Ihr Monatsnetto zeigt der Steuerklassen-Rechner.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Steuerklassen-Rechner 2026
Amtliche Sätze 2026Unsere Empfehlung fuer Ihr Monatsnetto
III / V
Diese Kombination bringt Ihnen 81,75 € mehr gemeinsames Netto pro Monat als IV/IV, insgesamt 4.462,92 € im Monat.
Alle drei Kombinationen im Vergleich
| Kombination | Netto P1 | Netto P2 | Gemeinsam | Diff. zu IV/IV |
|---|---|---|---|---|
| IV / IV | 2.893,75 € | 1.487,42 € | 4.381,17 € | 0,00 € |
| III / VEmpfehlung | 3.244,75 € | 1.218,17 € | 4.462,92 € | +81,75 € |
| V / III | 2.538,83 € | 1.577,00 € | 4.115,83 € | -265,33 € |
Vereinfachte Schaetzung: ohne Kirchensteuer, Bundesland NW, Steuerklasse V naeherungsweise gerechnet. Ihre Lohnabrechnung kann abweichen.
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
✓Was Ihr Ergebnis bedeutet
Die Jahressteuer bleibt in jeder Kombination gleich
Die Steuerklasse steuert nur, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird, also Ihre Liquiditaet. Nach der Steuererklaerung landet jedes Paar bei derselben Jahressteuer. Mit III / V haben Sie 81,75 € pro Monat frueher in der Tasche, nicht mehr Geld insgesamt.
Bei III/V ist die Steuererklaerung Pflicht
Sobald ein Ehepartner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wird, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklaerung verpflichtet (Par. 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bei IV/IV besteht diese Pflicht nicht automatisch.
Nachzahlungsrisiko bei III/V einplanen
Die Kombination III/V behaelt oft zu wenig Lohnsteuer ein, vor allem wenn beide Partner nennenswert verdienen. Dann fordert das Finanzamt die Differenz mit dem Steuerbescheid nach. Legen Sie den monatlichen Vorteil am besten teilweise zurueck oder waehlen Sie IV/IV mit Faktor.
Elterngeld: rechtzeitig die Steuerklasse wechseln
Das Elterngeld bemisst sich am Nettoeinkommen vor der Geburt. Der Partner, der in Elternzeit geht, sollte deshalb frueh in die guenstigere Steuerklasse (III) wechseln. Der Wechsel muss in der Regel mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragt sein, damit er beim Elterngeld zaehlt.
Das Wichtigste
- Steuerklasse II enthält den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro
- Sie wird nie automatisch gesetzt, sondern muss beantragt werden
- Erhöhungsbeträge nur über einen Freibetrag nach § 39a EStG
- Der Wegfall der Voraussetzungen ist meldepflichtig
Kurz geprüft
Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.
Sie sind alleinerziehend mit drei Kindern und stehen in Steuerklasse II. Was ist zusätzlich nötig?
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026