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Modul 2: Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Modul 2 · Lektion 3 von 3

NV-Bescheinigung: wenn gar keine Steuer anfällt

4 Minuten Lesezeit·Lektion 6 von 18 im Kurs

Wer mit seinem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Die Bank stellt dann alle Kapitalerträge frei, nicht nur die ersten 1.000 Euro. Die Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre.

Für wen sich die NV-Bescheinigung lohnt

Die Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 EStG ist gedacht für Menschen mit sehr niedrigem Gesamteinkommen: Studierende, Kinder mit eigenem Depot, Menschen in Elternzeit und viele Rentner. Sie wirkt über den Sparer-Pauschbetrag hinaus.

InstrumentWirkungGrenze
FreistellungsauftragSteuerabzug unterbleibtbis 1.000 € pro Person
NV-BescheinigungSteuerabzug unterbleibt vollständigEinkommen unter dem Grundfreibetrag
Anlage KAP im NachhineinErstattung nach der Veranlagungunbegrenzt, aber zeitversetzt

Der Klassiker: das Depot des Kindes

Ein Kind hat einen eigenen Grundfreibetrag von 12.348 Euro und einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wird das Depot auf den Namen des Kindes geführt, bleiben Erträge in dieser Größenordnung ohne Steuer.

Dabei gilt eine Bedingung, die häufig übersehen wird: Das Vermögen muss dem Kind rechtlich gehören. Eltern können nicht später darüber verfügen, als wäre es ihr eigenes. Auswirkungen auf Kindergeld, Familienversicherung und BAföG sind gesondert zu prüfen.

Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, prüfen Sie vorab im Einkommensteuer-Rechner.

Das Wichtigste

  • Die NV-Bescheinigung stellt alle Kapitalerträge frei, nicht nur 1.000 Euro
  • Voraussetzung ist ein Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro
  • Sie wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt und gilt in der Regel drei Jahre
  • Ein Kinderdepot nutzt eigenen Grundfreibetrag und eigenen Sparer-Pauschbetrag

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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