Modul 2: Sparer-Pauschbetrag und FreistellungsauftragModul 2 · Lektion 3 von 3
NV-Bescheinigung: wenn gar keine Steuer anfällt
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Wer mit seinem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Die Bank stellt dann alle Kapitalerträge frei, nicht nur die ersten 1.000 Euro. Die Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre.
Für wen sich die NV-Bescheinigung lohnt
Die Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 EStG ist gedacht für Menschen mit sehr niedrigem Gesamteinkommen: Studierende, Kinder mit eigenem Depot, Menschen in Elternzeit und viele Rentner. Sie wirkt über den Sparer-Pauschbetrag hinaus.
| Instrument | Wirkung | Grenze |
|---|---|---|
| Freistellungsauftrag | Steuerabzug unterbleibt | bis 1.000 € pro Person |
| NV-Bescheinigung | Steuerabzug unterbleibt vollständig | Einkommen unter dem Grundfreibetrag |
| Anlage KAP im Nachhinein | Erstattung nach der Veranlagung | unbegrenzt, aber zeitversetzt |
Der Klassiker: das Depot des Kindes
Ein Kind hat einen eigenen Grundfreibetrag von 12.348 Euro und einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wird das Depot auf den Namen des Kindes geführt, bleiben Erträge in dieser Größenordnung ohne Steuer.
Dabei gilt eine Bedingung, die häufig übersehen wird: Das Vermögen muss dem Kind rechtlich gehören. Eltern können nicht später darüber verfügen, als wäre es ihr eigenes. Auswirkungen auf Kindergeld, Familienversicherung und BAföG sind gesondert zu prüfen.
Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, prüfen Sie vorab im Einkommensteuer-Rechner.
Das Wichtigste
- Die NV-Bescheinigung stellt alle Kapitalerträge frei, nicht nur 1.000 Euro
- Voraussetzung ist ein Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro
- Sie wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt und gilt in der Regel drei Jahre
- Ein Kinderdepot nutzt eigenen Grundfreibetrag und eigenen Sparer-Pauschbetrag
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026