Modul 6: Krypto und andere private VeräußerungsgeschäfteModul 6 · Lektion 1 von 3
Krypto: privates Veräußerungsgeschäft statt Abgeltungsteuer
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Kryptowährungen sind keine Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG, sondern andere Wirtschaftsgüter. Gewinne fallen daher nicht unter die 25 Prozent Abgeltungsteuer, sondern unter § 23 EStG und werden mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 Prozent besteuert.
Warum die Abgeltungsteuer hier nicht greift
Die Abgeltungsteuer erfasst nur Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bitcoin und andere virtuelle Währungen sind rechtlich keine Kapitalforderung und keine Beteiligung, sondern andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung bestätigt.
Die Folge ist zweischneidig: Der Gewinn wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet, der bis zu 42 Prozent und in der Reichensteuerzone 45 Prozent beträgt. Dafür kann er nach Ablauf der Haltefrist vollständig steuerfrei sein, was es bei Aktien nicht gibt.
| Aktien und ETFs | Kryptowährungen | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 EStG | § 23 EStG |
| Steuersatz | 25 % Abgeltungsteuer | persönlicher Satz, bis 42 % |
| Haltefrist | keine | ein Jahr |
| Steuerabzug durch die Bank | ja | nein |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € | gilt nicht |
| Verlustverrechnung | Verlusttöpfe nach § 20 EStG | nur mit Gewinnen aus § 23 EStG |
Niemand zieht die Steuer für Sie ab
Eine Kryptobörse ist keine auszahlende Stelle im Sinne des § 43 EStG. Es gibt keinen automatischen Steuerabzug, keinen Verlusttopf und keine Steuerbescheinigung. Die Erklärung liegt vollständig bei Ihnen, über die Anlage SO.
Den Steuersatz auf einen steuerpflichtigen Krypto-Gewinn schätzen Sie mit dem Spekulationssteuer-Rechner.
Das Wichtigste
- Krypto fällt unter § 23 EStG, nicht unter die Abgeltungsteuer von 25 Prozent
- Besteuert wird mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 Prozent
- Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gilt für Krypto nicht
- Es gibt keinen automatischen Steuerabzug und keine Steuerbescheinigung
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026