SteuerGenau
Modul 6: Krypto und andere private Veräußerungsgeschäfte

Modul 6 · Lektion 1 von 3

Krypto: privates Veräußerungsgeschäft statt Abgeltungsteuer

5 Minuten Lesezeit·Lektion 16 von 18 im Kurs

Kryptowährungen sind keine Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG, sondern andere Wirtschaftsgüter. Gewinne fallen daher nicht unter die 25 Prozent Abgeltungsteuer, sondern unter § 23 EStG und werden mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 Prozent besteuert.

Warum die Abgeltungsteuer hier nicht greift

Die Abgeltungsteuer erfasst nur Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bitcoin und andere virtuelle Währungen sind rechtlich keine Kapitalforderung und keine Beteiligung, sondern andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung bestätigt.

Die Folge ist zweischneidig: Der Gewinn wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet, der bis zu 42 Prozent und in der Reichensteuerzone 45 Prozent beträgt. Dafür kann er nach Ablauf der Haltefrist vollständig steuerfrei sein, was es bei Aktien nicht gibt.

Aktien und ETFsKryptowährungen
Rechtsgrundlage§ 20 EStG§ 23 EStG
Steuersatz25 % Abgeltungsteuerpersönlicher Satz, bis 42 %
Haltefristkeineein Jahr
Steuerabzug durch die Bankjanein
Sparer-Pauschbetrag1.000 €gilt nicht
VerlustverrechnungVerlusttöpfe nach § 20 EStGnur mit Gewinnen aus § 23 EStG

Niemand zieht die Steuer für Sie ab

Eine Kryptobörse ist keine auszahlende Stelle im Sinne des § 43 EStG. Es gibt keinen automatischen Steuerabzug, keinen Verlusttopf und keine Steuerbescheinigung. Die Erklärung liegt vollständig bei Ihnen, über die Anlage SO.

Den Steuersatz auf einen steuerpflichtigen Krypto-Gewinn schätzen Sie mit dem Spekulationssteuer-Rechner.

Das Wichtigste

  • Krypto fällt unter § 23 EStG, nicht unter die Abgeltungsteuer von 25 Prozent
  • Besteuert wird mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 Prozent
  • Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gilt für Krypto nicht
  • Es gibt keinen automatischen Steuerabzug und keine Steuerbescheinigung

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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