SteuerGenau
Modul 4: Verluste verrechnen: Verlusttöpfe und Bescheinigung

Modul 4 · Lektion 3 von 3

Verlustvortrag über die Steuererklärung nutzen

4 Minuten Lesezeit·Lektion 12 von 18 im Kurs

Verluste, die bei der Bank nicht verrechnet werden konnten, stellt das Finanzamt gesondert fest und trägt sie zeitlich unbegrenzt vor. Sie mindern in Folgejahren Kapitalerträge, die mit 25 Prozent besteuert würden. Ein Ausgleich mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen ist ausgeschlossen.

Wie der Verlustvortrag entsteht

Reichen die Gewinne eines Jahres nicht aus, stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlust aus Kapitalvermögen gesondert fest. Dafür genügt die Anlage KAP mit den Verlustbescheinigungen der Banken. Der festgestellte Betrag steht in den Folgejahren automatisch zur Verfügung.

Verlustartverrechenbar mitVortrag
Aktienverlustekünftigen Aktiengewinnenzeitlich unbegrenzt
Sonstige Kapitalverlusteallen künftigen Kapitalerträgenzeitlich unbegrenzt
Verluste aus § 23 EStGnur Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäftengetrennter Topf

Die dritte Zeile ist wichtig für Modul 6: Krypto-Verluste laufen in einem eigenen Kreislauf und lassen sich nicht mit Aktiengewinnen verrechnen.

Was zuerst verrechnet wird

Innerhalb eines Jahres werden zunächst die laufenden Verluste genutzt, danach der Vortrag aus Vorjahren. Der Sparer-Pauschbetrag greift erst auf den verbleibenden positiven Betrag. Wer 1.000 Euro Gewinn und 1.000 Euro Verlustvortrag hat, verbraucht damit den Vortrag und nicht den Pauschbetrag.

Ob sich die Abgabe der Anlage KAP für Sie rechnet, schätzt der Lohnsteuer-Erstattungs-Check ein.

Das Wichtigste

  • Nicht verrechnete Verluste werden gesondert festgestellt und unbegrenzt vorgetragen
  • Kapitalverluste mindern niemals Arbeitslohn oder andere Einkunftsarten
  • Verluste aus § 23 EStG bilden einen eigenen, getrennten Kreislauf
  • Verlustvorträge werden vor dem Sparer-Pauschbetrag verbraucht

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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