Modul 4: Verluste verrechnen: Verlusttöpfe und BescheinigungModul 4 · Lektion 3 von 3
Verlustvortrag über die Steuererklärung nutzen
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Verluste, die bei der Bank nicht verrechnet werden konnten, stellt das Finanzamt gesondert fest und trägt sie zeitlich unbegrenzt vor. Sie mindern in Folgejahren Kapitalerträge, die mit 25 Prozent besteuert würden. Ein Ausgleich mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen ist ausgeschlossen.
Wie der Verlustvortrag entsteht
Reichen die Gewinne eines Jahres nicht aus, stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlust aus Kapitalvermögen gesondert fest. Dafür genügt die Anlage KAP mit den Verlustbescheinigungen der Banken. Der festgestellte Betrag steht in den Folgejahren automatisch zur Verfügung.
| Verlustart | verrechenbar mit | Vortrag |
|---|---|---|
| Aktienverluste | künftigen Aktiengewinnen | zeitlich unbegrenzt |
| Sonstige Kapitalverluste | allen künftigen Kapitalerträgen | zeitlich unbegrenzt |
| Verluste aus § 23 EStG | nur Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften | getrennter Topf |
Die dritte Zeile ist wichtig für Modul 6: Krypto-Verluste laufen in einem eigenen Kreislauf und lassen sich nicht mit Aktiengewinnen verrechnen.
Was zuerst verrechnet wird
Innerhalb eines Jahres werden zunächst die laufenden Verluste genutzt, danach der Vortrag aus Vorjahren. Der Sparer-Pauschbetrag greift erst auf den verbleibenden positiven Betrag. Wer 1.000 Euro Gewinn und 1.000 Euro Verlustvortrag hat, verbraucht damit den Vortrag und nicht den Pauschbetrag.
Ob sich die Abgabe der Anlage KAP für Sie rechnet, schätzt der Lohnsteuer-Erstattungs-Check ein.
Das Wichtigste
- Nicht verrechnete Verluste werden gesondert festgestellt und unbegrenzt vorgetragen
- Kapitalverluste mindern niemals Arbeitslohn oder andere Einkunftsarten
- Verluste aus § 23 EStG bilden einen eigenen, getrennten Kreislauf
- Verlustvorträge werden vor dem Sparer-Pauschbetrag verbraucht
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026