SteuerGenau
Modul 4: Verluste verrechnen: Verlusttöpfe und Bescheinigung

Modul 4 · Lektion 2 von 3

Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen

5 Minuten Lesezeit·Lektion 11 von 18 im Kurs

Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B verrechnet nur das Finanzamt. Dafür brauchen Sie eine Verlustbescheinigung. Der Antrag muss der Bank nach § 43a Absatz 3 EStG bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen und ist unwiderruflich.

Das Problem mit zwei Depots

Jede Bank führt ihre Verlusttöpfe getrennt. Sie kennt weder Ihre Gewinne noch Ihre Verluste bei anderen Instituten. Wer bei Bank A 3.000 Euro Verlust und bei Bank B 3.000 Euro Gewinn realisiert, zahlt bei Bank B trotzdem Abgeltungsteuer.

Die Verrechnung findet dann erst in der Veranlagung statt, und zwar nur, wenn Sie die Verluste dort nachweisen können.

Die Frist, die niemand verpasst haben will

§ 43a Absatz 3 EStG ist an dieser Stelle eindeutig: Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss der auszahlenden Stelle bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Eine Nachfrist gibt es nicht.

EntscheidungFolge
Keine Bescheinigung beantragtVerlust bleibt bei der Bank und wird dort ins Folgejahr vorgetragen
Bescheinigung bis 15. Dezember beantragtVerlusttopf wird auf null gesetzt, Verrechnung läuft über die Anlage KAP
Antrag nach dem 15. Dezemberwirkt erst für das Folgejahr

Warum der Antrag gut überlegt sein sollte

Mit der Bescheinigung leert die Bank den Verlusttopf zum Jahresende. Erzielen Sie im Folgejahr bei derselben Bank Gewinne, stehen die Verluste dort nicht mehr zur Verfügung. Der Antrag lohnt sich also vor allem, wenn die Gewinne tatsächlich bei einem anderen Institut liegen.

Ohne Antrag verfällt nichts. Der Verlust wandert lediglich als Vortrag ins nächste Jahr, gebunden an diese eine Bank.

Das Wichtigste

  • Banken verrechnen niemals über Institutsgrenzen hinweg
  • Antragsfrist für die Verlustbescheinigung: 15. Dezember des laufenden Jahres
  • Der Antrag ist unwiderruflich und leert den Verlusttopf bei dieser Bank
  • Ohne Antrag verfällt der Verlust nicht, er bleibt aber an die Bank gebunden

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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