Modul 3: ETFs und Fonds: Vorabpauschale und TeilfreistellungModul 3 · Lektion 3 von 3
Teilfreistellung: warum ein Teil steuerfrei bleibt
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Weil Fonds seit 2018 auf bestimmte Erträge selbst Steuer zahlen, bleibt beim Anleger ein Teil des Ertrags nach § 20 InvStG steuerfrei. Die Höhe hängt von der Fondsart ab: Aktienfonds werden am stärksten entlastet, Mischfonds anteilig, reine Rentenfonds gar nicht. Der Abgeltungsteuersatz bleibt bei 25 Prozent.
Warum es die Teilfreistellung gibt
Seit dem Systemwechsel 2018 zahlt der Fonds auf inländische Dividenden und Immobilienerträge bereits auf Fondsebene Körperschaftsteuer. Ohne Ausgleich würde derselbe Ertrag beim Anleger ein zweites Mal voll besteuert. § 20 InvStG stellt deshalb einen Teil der Erträge frei.
Die Freistellung wirkt auf die Bemessungsgrundlage, nicht auf den Satz. Der Steuersatz bleibt 25 Prozent, aber er trifft nur einen Teil des Ertrags.
Welche Fondsart welche Entlastung erhält
| Fondsart | Voraussetzung nach den Anlagebedingungen | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Aktienfonds | überwiegend Kapitalbeteiligungen | höchster Satz |
| Mischfonds | mindestens ein Viertel Kapitalbeteiligungen | die Hälfte des Aktienfondssatzes |
| Immobilienfonds | überwiegend Immobilien | eigener Satz |
| Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt | überwiegend ausländische Immobilien | höherer eigener Satz |
| Renten- und Geldmarktfonds | keine ausreichende Kapitalbeteiligungsquote | keine |
Die konkreten Prozentsätze stehen in § 20 InvStG und werden hier bewusst nicht als Zahl wiedergegeben, weil sie an die jeweils geltende Fassung des Gesetzes gebunden sind. Maßgeblich ist immer, was Ihre Bank in der Steuerbescheinigung ausweist.
Was das im Depot bedeutet
Die Teilfreistellung wird automatisch angewendet, sowohl auf Ausschüttungen als auch auf die Vorabpauschale und auf den Veräußerungsgewinn. Entscheidend ist die Fondsart laut Anlagebedingungen, nicht die tatsächliche Zusammensetzung an einem Stichtag.
Ein breit streuender Aktien-ETF erfüllt die Voraussetzungen regelmäßig. Ein ETF auf Staatsanleihen erhält keine Teilfreistellung, sein Ertrag wird voll mit 25 Prozent belastet. Rechnen Sie den Effekt im Vorabpauschale-Rechner nach.
Das Wichtigste
- Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG mindert die Bemessungsgrundlage, nicht den Steuersatz
- Aktienfonds erhalten die höchste Entlastung, Rentenfonds keine
- Maßgeblich ist die Fondsart nach den Anlagebedingungen
- Sie gilt für Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn gleichermaßen
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026