Modul 2: Anmeldung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und SteuernummerModul 2 · Lektion 1 von 3
Gewerbe anmelden: wann, wo und was danach passiert
4 Minuten Lesezeit·Lektion 4 von 18 im Kurs
Wer gewerblich tätig wird, muss das nach § 14 GewO bei der Gemeinde anzeigen, und zwar gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit. Das Gewerbeamt informiert dann Finanzamt, IHK oder Handwerkskammer und Berufsgenossenschaft automatisch. Die Gebühr legt jede Gemeinde selbst fest. Freiberufler nach § 18 EStG brauchen diesen Schritt nicht.
Wer das Gewerbeamt braucht und wer nicht
§ 14 GewO verpflichtet jeden, der einen stehenden Gewerbebetrieb beginnt, zur Anzeige bei der zuständigen Behörde der Gemeinde. Die Anzeige ist keine Genehmigung, sondern eine Meldung. Sie kostet eine Gebühr, deren Höhe die Gemeinde festlegt und die daher örtlich verschieden ist.
Freiberufler nach § 18 EStG sind davon ausgenommen. Sie wenden sich direkt an das Finanzamt. Auch Land- und Forstwirte sowie die reine Verwaltung eigenen Vermögens fallen nicht unter die Anzeigepflicht.
Was die Gewerbeanmeldung auslöst
| Stelle | Was sie tut | Ihr Aufwand |
|---|---|---|
| Finanzamt | fordert den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an | Fragebogen elektronisch übermitteln |
| IHK oder Handwerkskammer | begründet die Pflichtmitgliedschaft | Beitragsbescheid abwarten |
| Berufsgenossenschaft | prüft die Zuständigkeit | Meldung, oft binnen einer Woche |
| Gewerbeamt | stellt den Gewerbeschein aus | keiner |
Wichtig für Nebenerwerbs-Selbstständige: Die Anmeldung ist auch bei geringem Umfang Pflicht. Ob sich der Nebenerwerb nach Steuern rechnet, überschlägt der Steuerrechner für Selbstständige.
Das Wichtigste
- Die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erfolgt bei der Gemeinde, nicht beim Finanzamt
- Freiberufler melden sich direkt und ausschließlich beim Finanzamt
- Das Gewerbeamt informiert Finanzamt, Kammer und Berufsgenossenschaft automatisch
- Auch der Nebenerwerb ist anzeigepflichtig
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026