Modul 5: Einkommensteuer und Vorauszahlungen als SelbstständigerModul 5 · Lektion 2 von 3
Vorauszahlungen: vier Termine im Jahr
5 Minuten Lesezeit·Lektion 14 von 18 im Kurs
Nach § 37 EStG sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Das Finanzamt setzt sie durch Vorauszahlungsbescheid fest, grundsätzlich auf Basis der Steuer der letzten Veranlagung. Im Gründungsjahr schätzt es anhand Ihrer Angaben im Fragebogen.
Die vier Termine
§ 37 Absatz 1 EStG legt die Termine fest: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres. Unterhalb bestimmter, in § 37 Absatz 5 EStG genannter Beträge setzt das Finanzamt keine Vorauszahlungen fest.
| Termin | Deckt ab | Typische Falle |
|---|---|---|
| 10. März | 1. Quartal | fällt in die umsatzschwache Jahresanfangsphase |
| 10. Juni | 2. Quartal | oft zeitgleich mit einer Nachzahlung fürs Vorjahr |
| 10. September | 3. Quartal | nach der Urlaubszeit mit geringeren Einnahmen |
| 10. Dezember | 4. Quartal | trifft auf Jahresendausgaben |
Warum das zweite Jahr das teuerste ist
Im ersten Jahr sind die Vorauszahlungen niedrig oder null, weil noch keine Veranlagung vorliegt. Der Bescheid für das erste Jahr kommt oft erst im zweiten oder dritten Jahr. Dann trifft die Nachzahlung für das erste Jahr auf die neu festgesetzten laufenden Vorauszahlungen und häufig zusätzlich auf eine rückwirkende Anpassung.
Drei Zahlungen in kurzer Folge sind in dieser Situation der Normalfall, nicht die Ausnahme. Legen Sie deshalb von Anfang an einen festen Anteil jedes Zahlungseingangs auf ein separates Konto. Die passende Quote schätzt der Steuerrechner für Selbstständige.
Vorauszahlungen anpassen lassen
Läuft das Geschäft schlechter als im Vorjahr, können Sie einen formlosen Antrag auf Herabsetzung stellen. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats anpassen, also auch rückwirkend nach oben.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Ihre Einkommensteuer als Selbstständige/r 2026
14.233,00 €
Von 60.000,00 € Gewinn bleiben nach Steuern rund 45.767,00 €. Kranken- und Pflegeversicherung kommen separat dazu. Planen Sie Vorauszahlungen ein: das Finanzamt verlangt sie quartalsweise auf Basis dieses Betrags.
| Einkommensteuer | 14.233,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € |
| Vierteljährliche Vorauszahlung (ca.) | 3.558,25 € |
Vereinfacht: Gewinn = zu versteuerndes Einkommen (ohne Sonderausgaben, Vorsorge und Gewerbesteuer). Für GmbHs gilt anderes Recht.
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Das Wichtigste
- Vorauszahlungstermine: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
- Grundlage ist die Steuer der letzten Veranlagung, § 37 Absatz 3 EStG
- Im zweiten oder dritten Jahr treffen Nachzahlung und Vorauszahlung zusammen
- Eine Herabsetzung ist per formlosem Antrag möglich
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026