SteuerGenau
Modul 4: Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Betriebsausgaben

Modul 4 · Lektion 1 von 3

EÜR oder Bilanz: welche Gewinnermittlung für Sie gilt

5 Minuten Lesezeit·Lektion 10 von 18 im Kurs

Freiberufler dürfen den Gewinn immer nach § 4 Absatz 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Gewerbetreibende dürfen das ebenfalls, solange sie die Grenzen des § 141 AO nicht überschreiten und nicht im Handelsregister eingetragen sind. Darüber beginnt die Pflicht zur Buchführung und Bilanz.

Die zwei Verfahren im Vergleich

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ist eine reine Geldrechnung. Erfasst wird, was zufließt und was abfließt. Die Bilanz dagegen erfasst Forderungen und Verbindlichkeiten in dem Moment, in dem sie entstehen, unabhängig von der Zahlung.

MerkmalEinnahmen-Überschuss-RechnungBilanz
Rechtsgrundlage§ 4 Absatz 3 EStG§ 4 Absatz 1, § 5 EStG
ZeitpunktZufluss und AbflussEntstehung der Forderung
Inventurnicht nötignötig
Wer darfFreiberufler immer, Gewerbetreibende bis zu den Grenzen des § 141 AOalle, Pflicht oberhalb der Grenzen
Aufwandgeringhoch

Das Zufluss- und Abflussprinzip

Eine im Dezember gestellte Rechnung, die erst im Januar bezahlt wird, gehört bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ins neue Jahr. Das eröffnet einen legalen Gestaltungsspielraum: Wer den Gewinn eines Jahres drücken will, kann Anschaffungen vorziehen oder Rechnungen später stellen.

Die Ausnahme sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurz um den Jahreswechsel. Sie werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb kurzer Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fließen.

Die Anlage EÜR ist Pflicht

Nach § 60 Absatz 4 EStDV ist die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln, also als Anlage EÜR über ELSTER. Eine formlose Aufstellung genügt nicht mehr. Wie sich der Gewinn auf die Steuer auswirkt, zeigt der Steuerrechner für Selbstständige.

Das Wichtigste

  • Freiberufler dürfen die EÜR unabhängig von der Höhe des Gewinns nutzen
  • Für Gewerbetreibende zieht § 141 AO die Grenze zur Bilanzierungspflicht
  • Bei der EÜR zählt der Zahlungszeitpunkt, nicht das Rechnungsdatum
  • Die Anlage EÜR ist elektronisch zu übermitteln, § 60 Absatz 4 EStDV

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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