Modul 2: Anmeldung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und SteuernummerModul 2 · Lektion 3 von 3
Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer und USt-IdNr.
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Sie haben es mit drei Nummern zu tun: der lebenslangen Steuer-Identifikationsnummer nach § 139a AO, der Steuernummer des Betriebs, die das Finanzamt nach dem Fragebogen vergibt, und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Geschäfte mit Unternehmern im EU-Ausland. Auf der Rechnung genügt nach § 14 Absatz 4 UStG eine der beiden letzten.
Welche Nummer wofür
| Nummer | Vergeben von | Wofür |
|---|---|---|
| Steuer-Identifikationsnummer | Bundeszentralamt für Steuern, § 139a AO | persönlich, lebenslang, für die Einkommensteuer |
| Steuernummer | Ihrem Finanzamt | für den Betrieb, gehört auf jede Rechnung |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Bundeszentralamt für Steuern | für innergemeinschaftliche Leistungen, beginnt mit DE |
Auf einer Rechnung muss nach § 14 Absatz 4 UStG entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen. Beide gleichzeitig anzugeben ist zulässig, aber nicht nötig. Wer die Steuernummer nicht öffentlich machen will, beantragt die USt-IdNr. und nutzt nur diese.
Was Sie tun, solange die Nummer fehlt
Zwischen Fragebogen und Steuernummer vergehen oft mehrere Wochen. Sie dürfen in dieser Zeit arbeiten und Rechnungen schreiben. Ergänzen Sie die Steuernummer nachträglich, sobald sie vorliegt, damit Ihre Kunden den Vorsteuerabzug nicht verlieren.
Ein Sonderfall sind Leistungen an ausländische Unternehmer: Hier verlagert § 13b UStG die Steuerschuld häufig auf den Leistungsempfänger. Die Rechnung enthält dann keine Umsatzsteuer, aber einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und beide Identifikationsnummern.
Das Wichtigste
- Die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139a AO ist persönlich und lebenslang
- Die Steuernummer des Betriebs kommt vom Finanzamt nach dem Fragebogen
- Auf der Rechnung genügt Steuernummer oder USt-IdNr., § 14 Absatz 4 UStG
- Arbeiten dürfen Sie schon vor Erhalt der Steuernummer
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026