SteuerGenau
Modul 5: Einkommensteuer und Vorauszahlungen als Selbstständiger

Modul 5 · Lektion 3 von 3

Welche Erklärungen Sie abgeben und bis wann

5 Minuten Lesezeit·Lektion 15 von 18 im Kurs

Selbstständige geben mindestens die Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR ab, in der Regel zusätzlich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und bei gewerblicher Tätigkeit die Gewerbesteuererklärung. Die Grundfrist des § 149 Absatz 2 AO endet sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, mit Steuerberater deutlich später.

Welche Erklärungen anfallen

ErklärungWerAnlagen
Einkommensteuererklärungalle SelbstständigenAnlage S oder Anlage G, Anlage EÜR
Umsatzsteuer-Jahreserklärungalle mit steuerpflichtigen Umsätzen§ 18 Absatz 3 UStG
GewerbesteuererklärungGewerbetreibende§ 14a GewStG

Freiberufler nutzen die Anlage S für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbetreibende die Anlage G. Beide fügen die Anlage EÜR bei, solange sie nicht bilanzieren. Alle Erklärungen werden elektronisch übermittelt.

Die Fristen

§ 149 Absatz 2 AO setzt die Grundfrist auf sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wer die Erklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, hat nach § 149 Absatz 3 AO deutlich länger Zeit. Für einzelne Veranlagungszeiträume hat der Gesetzgeber die Fristen in der Vergangenheit verlängert, prüfen Sie den für Ihr Jahr geltenden Stand.

Wird die Frist versäumt, entsteht nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag, der in bestimmten Fällen zwingend festzusetzen ist. Unabhängig davon laufen Zinsen auf Nachzahlungen.

Was Sie aufbewahren

Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge und die Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung sind aufzubewahren. Die Fristen ergeben sich aus § 147 AO und unterscheiden sich je nach Art der Unterlage. Digitale Belege müssen unveränderbar und lesbar gespeichert sein.

Prüfen Sie vor der Abgabe, welche Ausgaben Sie noch geltend machen können, etwa mit dem Absetzbar-Checker.

Das Wichtigste

  • Einkommensteuererklärung mit Anlage S oder G und Anlage EÜR ist Pflicht
  • Dazu kommen Umsatzsteuer-Jahreserklärung und, bei Gewerbe, Gewerbesteuererklärung
  • Grundfrist: sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, § 149 Absatz 2 AO
  • Mit steuerberatender Vertretung verlängert sich die Frist nach § 149 Absatz 3 AO

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

Offiziell & genau

Jede Zahl folgt den aktuellen Sätzen des BMF und verlinkt auf die offizielle Quelle.

Privat & sicher

Berechnungen laufen in Ihrem Browser. Ihre Zahlen werden nie gespeichert oder geteilt.

Kostenlos für alle

Kein Konto, keine Paywall, keine Limits. Alle unsere Tools sind komplett kostenlos.

Diese Woche im deutschen Steuerrecht, jeden Freitag

Neue Sätze, Fristen und BMF-Änderungen, die Ihr Geld betreffen, in einer kurzen E-Mail.

Eine E-Mail jeden Freitag. Jederzeit abbestellbar.