Modul 5: Einkommensteuer und Vorauszahlungen als SelbstständigerModul 5 · Lektion 3 von 3
Welche Erklärungen Sie abgeben und bis wann
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Selbstständige geben mindestens die Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR ab, in der Regel zusätzlich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und bei gewerblicher Tätigkeit die Gewerbesteuererklärung. Die Grundfrist des § 149 Absatz 2 AO endet sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, mit Steuerberater deutlich später.
Welche Erklärungen anfallen
| Erklärung | Wer | Anlagen |
|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung | alle Selbstständigen | Anlage S oder Anlage G, Anlage EÜR |
| Umsatzsteuer-Jahreserklärung | alle mit steuerpflichtigen Umsätzen | § 18 Absatz 3 UStG |
| Gewerbesteuererklärung | Gewerbetreibende | § 14a GewStG |
Freiberufler nutzen die Anlage S für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbetreibende die Anlage G. Beide fügen die Anlage EÜR bei, solange sie nicht bilanzieren. Alle Erklärungen werden elektronisch übermittelt.
Die Fristen
§ 149 Absatz 2 AO setzt die Grundfrist auf sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wer die Erklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, hat nach § 149 Absatz 3 AO deutlich länger Zeit. Für einzelne Veranlagungszeiträume hat der Gesetzgeber die Fristen in der Vergangenheit verlängert, prüfen Sie den für Ihr Jahr geltenden Stand.
Wird die Frist versäumt, entsteht nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag, der in bestimmten Fällen zwingend festzusetzen ist. Unabhängig davon laufen Zinsen auf Nachzahlungen.
Was Sie aufbewahren
Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge und die Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung sind aufzubewahren. Die Fristen ergeben sich aus § 147 AO und unterscheiden sich je nach Art der Unterlage. Digitale Belege müssen unveränderbar und lesbar gespeichert sein.
Prüfen Sie vor der Abgabe, welche Ausgaben Sie noch geltend machen können, etwa mit dem Absetzbar-Checker.
Das Wichtigste
- Einkommensteuererklärung mit Anlage S oder G und Anlage EÜR ist Pflicht
- Dazu kommen Umsatzsteuer-Jahreserklärung und, bei Gewerbe, Gewerbesteuererklärung
- Grundfrist: sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, § 149 Absatz 2 AO
- Mit steuerberatender Vertretung verlängert sich die Frist nach § 149 Absatz 3 AO
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026