SteuerGenau
Modul 3: Vermietung: Einkünfte, Werbungskosten und Mietrendite

Modul 3 · Lektion 1 von 3

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: was zu versteuern ist

5 Minuten Lesezeit·Lektion 7 von 18 im Kurs

Versteuert wird nicht die Miete, sondern der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 21 EStG. Dieser Überschuss trifft Ihren persönlichen Steuersatz von 14 bis 42 Prozent, in der Spitzenzone 45 Prozent. Eine pauschale Abgeltungsteuer wie bei Kapitalerträgen gibt es hier nicht.

Wie der Überschuss ermittelt wird

Vermietungseinkünfte sind eine Überschusseinkunftsart nach § 2 EStG. Sie stellen die Einnahmen eines Kalenderjahres den Werbungskosten desselben Jahres gegenüber, beides nach dem Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Das Ergebnis fließt in die Anlage V und von dort in das zu versteuernde Einkommen.

Ein negatives Ergebnis ist erlaubt und üblich. Verluste aus Vermietung verrechnen sich mit anderen Einkünften desselben Jahres, etwa dem Arbeitslohn, und senken die Steuer sofort.

Was als Einnahme zählt

Zahlung des MietersEinnahme?Grund
KaltmietejaEntgelt für die Gebrauchsüberlassung
Nebenkostenvorauszahlungjadie gezahlten Betriebskosten sind im Gegenzug Werbungskosten
Nachzahlung aus der Abrechnungjaim Jahr des Zuflusses
MietkautionneinSicherheit, kein Entgelt, sie gehört weiterhin dem Mieter
Zinsen aus dem Kautionskontoja, aber als Kapitalertragfällt unter den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €
Abstandszahlung für vorzeitigen AuszugjaErsatz für entgangene Mieteinnahmen

Der Sonderfall verbilligte Vermietung

Wer an Angehörige unter der ortsüblichen Miete vermietet, muss § 21 Absatz 2 EStG beachten. Die Vorschrift nennt eine Grenze, unterhalb derer die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten wird. Die Werbungskosten sind dann nur anteilig abziehbar.

Oberhalb dieser Grenze bleibt der volle Abzug erhalten, teilweise verbunden mit einer Prognose über den Totalüberschuss. Vergleichsmaßstab ist die ortsübliche Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten, belegbar über den Mietspiegel. Ihre Gesamtsteuerlast rechnet der Einkommensteuer-Rechner durch.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Einkommensteuer-Rechner 2026

Amtliche Sätze 2026

Kostenlos · Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht

Ihre Einkommensteuer 2026

8.835,00 €

Durchschnittssteuersatz 19,6 %, Grenzsteuersatz 34,0 %. Jeder weitere Euro wird mit dem Grenzsteuersatz belastet.

Einkommensteuer8.835,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Gesamt8.835,00 €

Vergleich mit dem Tarif 2025

Einkommensteuer nach Tarif 20258.961,00 €
Einkommensteuer nach Tarif 20268.835,00 €
Ihre Ersparnis durch den Tarif 2026126,00 €
Steuer auf 1.000 Euro mehr Einkommen+336,00 €

Tarifzonen 2026

ZoneBereich (zvE)Grenzsteuersatz
Grundfreibetragbis 12.348 €0 %
Progressionszone 112.349 € bis 17.799 €14 % bis 24 %
Progressionszone 2Ihre Zone17.800 € bis 69.878 €24 % bis 42 %
Spitzensteuersatz69.879 € bis 277.825 €42 %
Reichensteuerab 277.826 €45 %

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Durchschnittlich 19,6 %, an der Grenze 34,0 %

Auf Ihre gesamten 45.000 € zahlen Sie im Schnitt 19,6 % Einkommensteuer (8.835 €). Jeder zusaetzliche Euro wird aber mit Ihrem Grenzsteuersatz von 34,0 % belastet. Deshalb kosten 1.000 Euro mehr Einkommen Sie 336 € zusaetzliche Steuer, nicht 196 €.

2

Der Tarif 2026 spart Ihnen 126 € gegenueber 2025

Mit dem Tarif 2025 haetten Sie 8.961 € Einkommensteuer gezahlt, 2026 sind es 8.835 €. Der hoehere Grundfreibetrag (12.348 € statt 12.096 €) und die verschobenen Tarifeckwerte gleichen einen Teil der kalten Progression aus.

3

Sie zahlen keinen Solidaritaetszuschlag

Ihre Einkommensteuer liegt unter der Freigrenze von 20.350 €. Erst darueber setzt der Soli mit einer Milderungszone ein.

Das Wichtigste

  • Steuerpflichtig ist der Überschuss, nicht die vereinnahmte Miete
  • Der Überschuss unterliegt dem persönlichen Satz von 14 bis 42 Prozent
  • Die Kaution ist keine Einnahme, ihre Zinsen sind Kapitalerträge
  • Bei verbilligter Vermietung an Angehörige greift § 21 Absatz 2 EStG

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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