Modul 5: Grundsteuer und laufende KostenModul 5 · Lektion 2 von 3
Umlagefähige Betriebskosten und was Sie selbst tragen
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Umlagefähig ist nur, was der Katalog des § 2 BetrKV nennt und was im Mietvertrag vereinbart ist. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind nach § 1 Absatz 2 BetrKV ausdrücklich ausgenommen und bleiben dauerhaft beim Vermieter.
Zwei Hürden, nicht eine
Betriebskosten trägt nach § 535 BGB im Grundsatz der Vermieter. Nur wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart, wandern sie zum Mieter, und auch dann nur für die Positionen des gesetzlichen Katalogs. Fehlt die Vereinbarung, hilft der Katalog nichts.
| Kostenart | Umlagefähig | Werbungskosten |
|---|---|---|
| Grundsteuer | ja | ja |
| Wasser, Abwasser, Heizung | ja | ja |
| Müllabfuhr, Straßenreinigung | ja | ja |
| Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart | ja | ja |
| Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes | ja | ja |
| Verwaltungskosten | nein | ja |
| Instandhaltung und Reparaturen | nein | ja |
| Mietausfall und Leerstandskosten | nein | anteilig, soweit Ausgaben anfallen |
Warum die Umlage steuerlich neutral ist
Die Vorauszahlungen des Mieters sind Einnahmen, die von Ihnen gezahlten Betriebskosten sind Werbungskosten. Über die Jahre gleichen sich beide Beträge aus, sodass die Umlage das steuerliche Ergebnis kaum verändert. Verschiebungen entstehen nur durch das Abflussprinzip, wenn Abrechnung und Zahlung in verschiedene Jahre fallen.
Wirtschaftlich ist die Unterscheidung dagegen entscheidend. Nicht umlagefähige Kosten mindern Ihre Rendite unmittelbar, und genau sie fehlen in der Bruttomietrendite aus Modul 3. Prüfen Sie ihre Wirkung im Mietrendite-Rechner.
Das Wichtigste
- Umlage setzt Katalog nach § 2 BetrKV und eine Vereinbarung im Mietvertrag voraus
- Verwaltung und Instandhaltung sind nach § 1 Absatz 2 BetrKV nie umlagefähig
- Steuerlich ist die Umlage weitgehend neutral, weil Einnahme und Ausgabe sich ausgleichen
- Wirtschaftlich entscheiden die nicht umlagefähigen Kosten über die Nettorendite
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026