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Modul 4: Abschreibung: die AfA richtig ansetzen

Modul 4 · Lektion 3 von 3

Nutzungsdauer, kürzere Restnutzungsdauer und Sonderabschreibungen

5 Minuten Lesezeit·Lektion 12 von 18 im Kurs

§ 7 EStG unterstellt für Gebäude eine typisierte Nutzungsdauer und leitet daraus den jährlichen Satz ab. Wer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweist, darf schneller abschreiben. Daneben kennt das Gesetz mit § 7b EStG eine befristete Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau.

Warum das Gesetz typisiert

Wie lange ein konkretes Haus hält, weiß niemand. § 7 Absatz 4 EStG löst das mit einer gesetzlichen Vermutung: Für Gebäude gelten feste Nutzungsdauern und daraus abgeleitete Prozentsätze, gestaffelt nach Nutzungsart und Fertigstellungszeitpunkt. Der genaue Satz für Ihr Objekt ergibt sich unmittelbar aus dieser Vorschrift.

Die Typisierung ist kein Naturgesetz. § 7 Absatz 4 EStG lässt ausdrücklich zu, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Der Nachweis erfolgt in der Praxis über ein Gutachten, das den Zustand des Gebäudes, seine technische Abnutzung und die wirtschaftliche Restnutzungsdauer bewertet.

Welche Varianten das Gesetz kennt

VarianteRechtsgrundlageVoraussetzung
Lineare Gebäude-AfA§ 7 Abs. 4 EStGRegelfall, Satz ergibt sich aus der Vorschrift
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer§ 7 Abs. 4 EStGNachweis, in der Regel durch Gutachten
Degressive AfA für Wohngebäude§ 7 EStGnur für Objekte innerhalb der gesetzlichen Zeitfenster
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau§ 7b EStGBaukostengrenzen und Fristen der Vorschrift
Denkmalschutz und Sanierungsgebiet§ 7h und § 7i EStGBescheinigung der zuständigen Behörde

Was Sie bei den Sonderregeln beachten müssen

Die Sonderabschreibungen sind ausnahmslos an Fristen und Grenzwerte gebunden, die der Gesetzgeber mehrfach geändert hat. Prüfen Sie deshalb immer den aktuellen Wortlaut von § 7b EStG, statt sich auf ältere Darstellungen zu verlassen. Ob eine Regelung für Ihr Objekt noch offensteht, hängt am Bauantrag und am Fertigstellungsdatum.

Denkmal- und Sanierungsabschreibungen setzen zusätzlich eine Bescheinigung der Denkmalbehörde voraus. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die erhöhten Sätze nicht an, unabhängig davon, wie das Gebäude tatsächlich saniert wurde.

Die Wirkung der gewählten Variante auf Ihre jährliche Abschreibung zeigt der AfA-Rechner.

Das Wichtigste

  • Der reguläre AfA-Satz ergibt sich unmittelbar aus § 7 Absatz 4 EStG
  • Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist nachweisbar und zulässig
  • Sonderabschreibungen nach § 7b EStG sind an Fristen und Grenzwerte gebunden
  • Denkmal- und Sanierungs-AfA setzen eine behördliche Bescheinigung voraus

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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