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Modul 5: Dienstreisen, Auswärtstätigkeit und Verpflegungsmehraufwand

Modul 5 · Lektion 1 von 3

Auswärtstätigkeit: warum hier beide Wege zählen

5 Minuten Lesezeit·Lektion 13 von 18 im Kurs

Bei einer Auswärtstätigkeit sind die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar, also für 2 Strecken statt 1. Sie können die tatsächlichen Kosten je Kilometer nachweisen oder den pauschalen Kilometersatz nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG ansetzen.

Der Unterschied zum Arbeitsweg

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie beruflich außerhalb Ihrer Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden. Für diese Fahrten gilt § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG und damit ein deutlich großzügigerer Maßstab.

Angesetzt wird die tatsächlich gefahrene Strecke, Hinweg und Rückweg. Sie haben die Wahl zwischen den tatsächlichen Kosten je Kilometer, die sich aus Ihren Fahrzeugkosten errechnen lassen, und dem gesetzlich vorgesehenen pauschalen Kilometersatz. Dessen Höhe richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.

Arbeitsweg und Dienstreise im Vergleich

MerkmalFahrt zur ersten TätigkeitsstätteAuswärtstätigkeit
Angesetzte Streckeeinfache EntfernungHin- und Rückweg
MaßstabEntfernungspauschaleKilometersatz oder tatsächliche Kosten
Übernachtungnicht relevantin tatsächlicher Höhe abziehbar
Verpflegungkein AbzugVerpflegungspauschalen nach § 9 Absatz 4a EStG
Nebenkosten wie Parken und Mautabgegoltenzusätzlich abziehbar

Die richtige Reihenfolge im Kopf

Prüfen Sie immer zuerst, ob eine erste Tätigkeitsstätte betroffen ist. Erst wenn diese Frage verneint ist, sind Sie im Reisekostenrecht. Genau deshalb war Lektion 1.2 der wichtigste Baustein des Kurses.

Reisekosten und Arbeitsweg landen am Ende in derselben Summe der Werbungskosten. Zusammenrechnen können Sie beides im Werbungskosten-Rechner, den reinen Arbeitsweg im Pendlerpauschale-Rechner.

Das Wichtigste

  • Bei Auswärtstätigkeit zählen Hinweg und Rückweg
  • Wahl zwischen tatsächlichen Kosten je Kilometer und pauschalem Kilometersatz
  • Übernachtungskosten und Nebenkosten sind zusätzlich abziehbar
  • Erst die erste Tätigkeitsstätte prüfen, dann das Reisekostenrecht anwenden

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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