Modul 2: Homeoffice-Pauschale: Voraussetzungen und GrenzenModul 2 · Lektion 3 von 3
Der Ausnahmefall: kein anderer Arbeitsplatz
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Steht Ihnen für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, greift die zweite Variante des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG. Dann zählt der Homeoffice-Tag auch, wenn Sie am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig waren. Das betrifft vor allem Lehrkräfte.
Zwei Wege zur selben Pauschale
Die Vorschrift kennt zwei Varianten. Die Grundvariante verlangt überwiegende Tätigkeit zu Hause und keinen Besuch der ersten Tätigkeitsstätte. Die Ausnahmevariante verzichtet auf beides, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie die Tagespauschale also auch dann abziehen, wenn Sie an diesem Tag ins Büro oder zu einem Kunden gefahren sind. Das ist der einzige Fall, in dem Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale am selben Tag zusammentreffen.
Wer typischerweise darunter fällt
| Beruf | Anderer Arbeitsplatz vorhanden? | Folge |
|---|---|---|
| Lehrkraft ohne eigenen Schreibtisch in der Schule | nein | Tagespauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale |
| Außendienstmitarbeiter ohne festen Platz | nein | Tagespauschale für Vor- und Nachbereitung |
| Bürokraft mit eigenem Schreibtisch | ja | nur die Grundvariante, also entweder oder |
| Hybrid mit Desk-Sharing und Buchungssystem | in der Regel ja | nur die Grundvariante |
Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Büroarbeitsplatz, den Sie für die konkrete Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang tatsächlich nutzen können. Auf die Ausstattung kommt es dabei kaum an, auf die tatsächliche Verfügbarkeit sehr wohl.
Was Sie belegen müssen
Das Finanzamt fragt hier häufiger nach als sonst. Eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für die betreffende Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, räumt die Frage meist aus. Bei Lehrkräften genügt in der Praxis der Hinweis auf die fehlenden Lehrerarbeitsplätze.
Rechnen Sie beide Töpfe getrennt und addieren Sie erst am Ende: Homeoffice-Pauschale-Rechner und Pendlerpauschale-Rechner.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Ihre Steuerersparnis durch die Homeoffice-Pauschale
Ersparnis ca. 245 € / Jahr
Sie setzen 720 € als Werbungskosten an (6 EUR je Tag, max. 210 Tage bzw. 1.260 EUR). Bei Ihrem Grenzsteuersatz von 34 % spart das die angezeigte Summe. Wirkung entsteht erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro.
| Angesetzte Tage (max. 210) | 120 |
| Homeoffice-Pauschale (max. 1.260 EUR) | 720 € |
| Ihr Grenzsteuersatz | 34 % |
| Steuerersparnis | 245 € |
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Das Wichtigste
- Ohne anderen Arbeitsplatz entfällt die Bedingung, nicht ins Büro gefahren zu sein
- Nur in diesem Fall sind beide Pauschalen am selben Tag möglich
- Lehrkräfte sind der Standardfall dieser Ausnahme
- Eine kurze Arbeitgeberbescheinigung ist der übliche Nachweis
Kurz geprüft
Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.
Eine Lehrerin unterrichtet vormittags in der Schule und korrigiert nachmittags zu Hause. In der Schule gibt es keinen Arbeitsplatz für sie. Was kann sie ansetzen?
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026