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Modul 5: Dienstreisen, Auswärtstätigkeit und Verpflegungsmehraufwand

Modul 5 · Lektion 3 von 3

Arbeitgebererstattung, Sammelpunkt und weiträumiges Tätigkeitsgebiet

4 Minuten Lesezeit·Lektion 15 von 18 im Kurs

Was der Arbeitgeber steuerfrei erstattet, können Sie nicht noch einmal absetzen. Abziehbar bleibt nur die Differenz. Zusätzlich gibt es 2 Sonderfälle, in denen trotz Auswärtstätigkeit nur die Entfernungspauschale gilt: Sammelpunkt und weiträumiges Tätigkeitsgebiet.

Erstattung schlägt Abzug

Reisekosten und Verpflegungspauschalen darf der Arbeitgeber im gesetzlichen Rahmen steuerfrei erstatten. Genau in dieser Höhe entfällt Ihr Werbungskostenabzug. Werbungskosten sind nur Aufwendungen, die Sie selbst getragen haben.

Erstattet der Arbeitgeber weniger als den gesetzlichen Betrag, bleibt die Differenz für Sie abziehbar. Prüfen Sie deshalb die Reisekostenabrechnung, bevor Sie Beträge in die Steuererklärung übernehmen.

Die zwei Sonderfälle

FallBeispielFahrtkosten
Sammelpunkttäglicher Treffpunkt am Betriebshof, von dort zum Einsatznur Entfernungspauschale bis zum Sammelpunkt
Weiträumiges TätigkeitsgebietForst, Hafengelände, Zustellbezirknur Entfernungspauschale bis zum nächstgelegenen Zugang
Fahrten innerhalb des GebietsWege zwischen den EinsatzstellenReisekosten, beide Strecken
Verpflegungbeide FälleVerpflegungspauschalen bleiben möglich

Die Regel steht in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG. Wichtig ist die Trennung: Nur die Anfahrt wird auf die Entfernungspauschale zurückgestuft. Für die Verpflegungspauschalen bleibt es bei den Regeln der Auswärtstätigkeit.

Was das für die Erklärung heißt

Führen Sie erstattete und selbst getragene Beträge getrennt. In der Anlage N sind die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers ohnehin anzugeben, das Finanzamt gleicht ab.

Den verbleibenden Eigenanteil rechnen Sie in den Werbungskosten-Rechner ein, den reinen Anfahrtsanteil in den Pendlerpauschale-Rechner.

Das Wichtigste

  • Steuerfrei erstattete Beträge mindern den Werbungskostenabzug in voller Höhe
  • Beim Sammelpunkt gilt für die Anfahrt nur die Entfernungspauschale
  • Dasselbe gilt für den Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
  • Verpflegungspauschalen bleiben in beiden Sonderfällen möglich

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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