Modul 5: Dienstreisen, Auswärtstätigkeit und VerpflegungsmehraufwandModul 5 · Lektion 2 von 3
Verpflegungsmehraufwand: die Abwesenheitsstufen
5 Minuten Lesezeit·Lektion 14 von 18 im Kurs
Verpflegungspauschalen gibt es nur bei Auswärtstätigkeit und nur nach Abwesenheitsstufen: mehr als 8 Stunden an einem eintägigen Termin, volle 24 Stunden bei mehrtägigen Reisen sowie An- und Abreisetag. Die Beträge stehen in § 9 Absatz 4a EStG.
Die Stufen im Inland
§ 9 Absatz 4a EStG knüpft die Pauschale allein an die Dauer der Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Belege für tatsächliche Kosten spielen keine Rolle, ein Restaurantbon ändert nichts an der Höhe.
| Situation | Voraussetzung | Pauschale |
|---|---|---|
| Eintägige Reise | mehr als 8 Stunden Abwesenheit | kleinere Pauschale nach § 9 Absatz 4a EStG |
| Mehrtägige Reise, voller Tag | 24 Stunden Abwesenheit | volle Pauschale nach § 9 Absatz 4a EStG |
| An- und Abreisetag | Übernachtung außerhalb der Wohnung | kleinere Pauschale, ohne Stundenprüfung |
| Auslandsreise | Land und Ort | eigene Auslandspauschalen, jährlich bekanntgegeben |
Für Auslandsreisen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr eigene Sätze je Land. Auch sie ändern sich regelmäßig, weshalb hier nur die Systematik steht und keine Beträge.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter auf seine Veranlassung eine Mahlzeit, wird die Tagespauschale gekürzt. Für ein Frühstück fällt die Kürzung kleiner aus, für Mittag- und Abendessen jeweils größer. Die genauen Anteile ergeben sich aus § 9 Absatz 4a EStG und beziehen sich immer auf die volle Tagespauschale.
Das betrifft in der Praxis vor allem Hotelfrühstücke und Tagungspauschalen. Die Kürzung erfolgt auch dann, wenn Sie die Mahlzeit gar nicht angenommen haben.
Die Dreimonatsfrist
Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Stelle ist der Abzug auf die ersten drei Monate beschränkt. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Frist neu in Gang, unabhängig vom Grund der Unterbrechung.
Ihre Pauschalen für das Jahr summiert der Verpflegungsmehraufwand-Rechner. Ins Gesamtbild fließt das Ergebnis über den Werbungskosten-Rechner ein.
Selbst ausrechnen
Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.
§Ihre Angaben
Amtliche Sätze 2026Ihre Steuerersparnis durch Verpflegungsmehraufwand
ca. 190 € / Jahr
Sie setzen 560 € als Werbungskosten an. Bei Ihrem Grenzsteuersatz von 34 % spart das die angezeigte Summe. Erstattet der Arbeitgeber die Pauschalen steuerfrei, entfaellt der Abzug.
| Verpflegungspauschale gesamt | 560 € |
| Ihr Grenzsteuersatz | 34 % |
| Steuerersparnis | 190 € |
✓Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung
Das Wichtigste
- Verpflegungspauschalen gibt es nur bei Auswärtstätigkeit, nie für den Arbeitsweg
- Maßgeblich ist allein die Abwesenheitsdauer, nicht der tatsächliche Aufwand
- Gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale, auch wenn Sie sie nicht nutzen
- Nach drei Monaten an derselben Stelle entfällt der Abzug
Kurz geprüft
Ohne Bewertung. Die Erklärung erscheint nach Ihrer Antwort.
Sie sind an einem Tag 9 Stunden bei einem Kunden, kehren abends nach Hause zurück und haben im Hotel nicht übernachtet. Was gilt?
Quellen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026