SteuerGenau
Modul 5: Gemeinsam Steuern sparen

Modul 5 · Lektion 2 von 4

Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen

4 Minuten Lesezeit·Lektion 16 von 24 im Kurs

Bei der Zusammenveranlagung zählen die Sonderausgaben beider Partner zusammen, unabhängig davon, wer gezahlt hat. Das gilt für Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer und Kinderbetreuungskosten.

Wer gezahlt hat, spielt keine Rolle

Nach § 10 EStG werden Sonderausgaben bei zusammen veranlagten Ehegatten gemeinsam berücksichtigt. Es ist also gleichgültig, von welchem Konto die Spende oder der Versicherungsbeitrag abging.

Das ist mehr als eine Formalität: Höchstbeträge, die einer allein nicht ausschöpfen würde, lassen sich so gemeinsam voll nutzen.

Was dazugehört

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur Altersvorsorge, etwa Rürup und gesetzliche Rente
  • Gezahlte Kirchensteuer
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge
  • Kinderbetreuungskosten
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

Die Riester-Förderung folgt eigenen Regeln, dazu der Riester-Rechner.

Das Wichtigste

  • Sonderausgaben beider Partner werden zusammengefasst
  • Wer gezahlt hat, ist unerheblich
  • Gemeinsame Höchstbeträge lassen sich so voll ausschöpfen

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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