Modul 5: Gemeinsam Steuern sparenModul 5 · Lektion 1 von 4
Freibeträge, die nur Paaren zustehen
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Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die meisten Pauschbeträge: der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro, der Sparer-Pauschbetrag auf 2.000 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag auf 72 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt dagegen personenbezogen.
Was sich verdoppelt und was nicht
| Freibetrag | Einzeln | Zusammen veranlagt |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | 24.696 € |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € | 2.000 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € | 72 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | 1.230 € je Arbeitnehmer |
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist die wichtige Ausnahme: Er steht jedem Arbeitnehmer einzeln zu und wird nicht auf den Partner übertragen. Wer keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, kann ihn nicht nutzen.
Der Sparer-Pauschbetrag in der Praxis
Bei Zusammenveranlagung dürfen Ehepaare einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro erteilen. Der Vorteil: Kapitalerträge des einen Partners können den nicht genutzten Anteil des anderen aufbrauchen. Details im Abgeltungssteuer-Rechner.
Das Wichtigste
- Grundfreibetrag gemeinsam: 24.696 Euro
- Sparer-Pauschbetrag gemeinsam: 2.000 Euro, übertragbar
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt personenbezogen bei 1.230 Euro
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026