SteuerGenau
Modul 5: Gemeinsam Steuern sparen

Modul 5 · Lektion 3 von 4

Außergewöhnliche Belastungen bündeln

4 Minuten Lesezeit·Lektion 17 von 24 im Kurs

Außergewöhnliche Belastungen wirken erst oberhalb der zumutbaren Belastung, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Bei Zusammenveranlagung ist dieser höher, die Grenze also auch. Dafür zählen die Kosten beider Partner zusammen.

Die zumutbare Belastung

Krankheitskosten, Zuzahlungen und ähnliche Aufwendungen sind nach § 33 EStG nur abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese liegt je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Für Verheiratete gelten günstigere Prozentsätze als für Ledige. Der höhere gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte wirkt in die andere Richtung. Was unterm Strich herauskommt, hängt vom Einzelfall ab.

Die praktische Strategie

Planbare Ausgaben in einem Jahr bündeln. Wer eine Zahnbehandlung und eine Brille über zwei Jahre verteilt, überschreitet die Grenze womöglich in keinem der beiden. In einem Jahr zusammengelegt, wirkt der übersteigende Teil vollständig.

Ihre persönliche Grenze berechnet der Rechner zur zumutbaren Belastung.

Selbst ausrechnen

Die Zahlen oben sind ein Beispiel. Hier rechnen Sie Ihren eigenen Fall.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

Kostenlos · Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht

Ihr absetzbarer Anteil

453 € absetzbar

Ihre zumutbare Belastung beträgt 2.547 €. Nur Kosten darüber wirken als außergewöhnliche Belastung; das spart geschätzt 154 € Steuern.

Stufe 1 (bis 15.340 EUR, 5 %)767,00 €
Stufe 2 (bis 51.130 EUR, 6 %)1.779,60 €
Stufe 3 (darüber, 7 %)0,00 €
Zumutbare Belastung2.546,60 €
Absetzbarer Teil Ihrer Kosten453,40 €
Geschätzte Steuerersparnis154 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Das Wichtigste

  • Nur der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung wirkt
  • Die Grenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte
  • Planbare Kosten in einem Jahr bündeln statt zu verteilen

Quellen

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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