SteuerGenau
Modul 6: Wenn sich etwas ändert

Modul 6 · Lektion 1 von 3

Trennung und Scheidung

4 Minuten Lesezeit·Lektion 19 von 24 im Kurs

Im Jahr der Trennung gilt der Splittingtarif noch für das gesamte Kalenderjahr. Ab dem Folgejahr wird jeder Partner einzeln veranlagt und muss in Steuerklasse I oder II wechseln. Der Wechsel ist Pflicht, nicht Option.

Das Jahr der Trennung

Entscheidend ist wieder der Stichtag: Lebten die Partner an mindestens einem Tag des Jahres nicht dauernd getrennt, gilt der Splittingtarif für das ganze Jahr. Wer sich im November trennt, wird für dieses Jahr noch zusammen veranlagt.

Ab dem Folgejahr

Beide Partner müssen die Steuerklasse ändern lassen, in der Regel auf I. Wer ein Kind im Haushalt hat und alleinerziehend ist, kommt in Klasse II und erhält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind.

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Partner lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen, wenn der Empfänger zustimmt und sie versteuert. Rechnen Sie mit dem Unterhaltsrechner.

Das Wichtigste

  • Im Trennungsjahr gilt der Splittingtarif noch voll
  • Ab dem Folgejahr ist der Wechsel in Klasse I oder II Pflicht
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro für das erste Kind

Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026

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